Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

22 
Entspricht eine schriftliche Anmeldung, welche sich nach ihrem Inhalt auf Grund- 
stücke mehrerer Markungen bezieht, dieser Vorschrift nicht, so ist der Anmeldende durch 
den Ortsvorsteher, bei welchem die Anmeldung eingekommen ist, ohne Verzug hievon zu 
benachrichtigen, die Anmeldung aber gleichwohl dem Oberamt vorzulegen. 
8. 2. 
Bei der Anmeldung eines Schadensersatzanspruchs wegen Wildschadens ist der Be- 
schädigte zwar nicht verpflichtet, sofort die Höhe des Schadens und die Person des Ersatz- 
pflichtigen anzugeben. Er ist jedoch, da die sofortige Angabe des beanspruchten Schadens- 
ersatzes für die Regel die Voraussetzung einer etwaigen Einigung der Parteien (Art. 190, 
Abs. 1) bilden wird, bei der Anmeldung auf die Zweckmäßigkeit der sofortigen Angabe 
der Höhe seines Schadensersatzanspruchs hinzuweisen. 
§. 3. 
Als Ersatzpflichtiger ist von dem Ortsvorsteher bei der Vorlage der Anmeldung des 
Schadensersatzanspruchs an das Oberamt stets zunächst derjenige zu bezeichnen, welchem 
das Recht der Jagdausübung auf dem beschädigten Grundstück zusteht, wobei neben dem 
Jagdpächter auch ein etwaiger Theilhaber oder Afterpächter ausdrücklich anzuführen ist 
(Art. 192 und 193 Abs. 1 und 2). 
Ist durch den Gemeindejagdpachtvertrag die Ersatzpflicht des Jagdpächters und seiner 
Mitschuldner ausgeschlossen worden (Art. 193 Abs. 4), so ist die Gemeinde als ersatz- 
pflichtig zu bezeichnen. 
Wenn nach Lage des Falles anzunehmen ist, daß der Wildschaden durch ein aus 
einem Gehege ausgetretenes Thier angerichtet worden ist, so ist außer dem Jagdberech- 
tigten beziehungsweise der Gemeinde (Abs. 1 und 2) auch der Besitzer des Geheges. 
anzugeben. 
Zu Art. 196. 
8. 4. 
Wenn für einen Wildschaden gleichzeitig mehrere Personen als ersatzpflichtig in 
Betracht kommen, so hat das Oberamt jeder derselben die vorgeschriebene Eröffnung von 
der Anmeldung des Schadensersatzanspruchs zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.