Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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17. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Ausgegeben Stuttgart, Samstag den 24. März 1900. 
Inhalt: 
Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus 
Tirol und Vorarlberg. Vom 12. März 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die 
Umlage zur Bestreitung der Entschädigung für auf polizeiliche Anordnung getödtete oder vor Ausführung 
der Tödtungsanordnung gefallene Thiere, sowie zur Bestreitung der Entschädigung für an Milzbrand und an 
Maul= und Klauenseuche gefallene Thiere. Vom 16. März 1900. Bekanntmachung des Ministeriums des 
Kirchen= und Schulwesenz, betreffend die Titel und die Rangverhältnisse der Lehrer an den G. lehrten= und 
Realschulen. Vom 12. März 1900. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfuhr von Nutz- und Juchtvieh aus Tirol und Vorarlberg. 
Vom 12. März 1900. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Maul= und Klauenseuche aus Tirol und 
Vorarlberg wird auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom. obetreffend die 
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzblatt von 1891 S. 410) und 
des Art. 6 Abs. 1 des Viehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem Deutschen Reich und 
Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 (Reichs-Gesetzblatt von 1892 S. 90) verfügt: 
Die durch die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 20. März 1893 
(Neg. Blatt S. 42) den Viehhaltern der Oberamtsbezirke Leutkirch, Ravensburg, 
Tettnang, Waldsee und Wangen ertheilte Erlaubniß zur Einfuhr von Nutz= und 
Zuchtvieh aus Tirol und Vorarlberg wird bis auf Weiteres zurückgezogen. 
Vorstehende Verfügung tritt sofort in Kraft. 
 
	        
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