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Ausnahmsweise können Oberamtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch
die Ministerien des Innern und des Kriegswesens in zwei oder mehrere Aushebungs-
bezirke getheilt werden.
Das Generalkommando setzt in der Pferdeaushebungsliste (§. 12 Abs. 3) schon
im Frieden fest, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungs-
bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt.
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für
den Beginn der Aushebung.
S. 15.
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet.
Dieselbe besteht aus:
1) dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar, wenn
nicht von dem Ministerium des Innern ein besonderer Civilkommissar und ein
Stellvertreter ernannt wird,
2) einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar,
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann.
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission:
a) ein vom Ministerium des Innern zu bezeichnender Thierarzt oder ein militärischer-
seits zu kommandirender Roßarzt und
b) drei von der Amtsversammlung von drei zu drei Jahren zu wählende Schätzer.
S. 1.
Zu Schätzern müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als
Anlage Fbeigefügten „Eidesformular“ durch den Civilkommissar vor Beginn des Ab-
schätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmen-
den Verhandlung dem National beizufügen.
Neben den drei Schätzern werden in jedem Oberamtsbezirk drei Stellvertreter für
dieselben gewählt, von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist.
Die Schätzer, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die entsprechenden
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