Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Ausnahmsweise können Oberamtsbezirke, wenn deren räumliche Ausdehnung und 
die Höhe des zu stellenden Kontingents an Pferden es zweckmäßig erscheinen lassen, durch 
die Ministerien des Innern und des Kriegswesens in zwei oder mehrere Aushebungs- 
bezirke getheilt werden. 
Das Generalkommando setzt in der Pferdeaushebungsliste (§. 12 Abs. 3) schon 
im Frieden fest, an welchen Orten die Aushebung und Abnahme für jeden Aushebungs- 
bezirk stattfindet, und an welchem Mobilmachungstage dieselbe beginnt. 
Der Morgen des 2. Mobilmachungstages ist grundsätzlich der späteste Termin für 
den Beginn der Aushebung. 
S. 15. 
Für jeden Aushebungsbezirk wird eine Aushebungskommission gebildet. 
Dieselbe besteht aus: 
1) dem Oberamtmann oder dessen gesetzlichem Vertreter als Civilkommissar, wenn 
nicht von dem Ministerium des Innern ein besonderer Civilkommissar und ein 
Stellvertreter ernannt wird, 
2) einem vom Generalkommando zu ernennenden Offizier als Militärkommissar, 
dem ein zweiter Offizier beigegeben werden kann. 
Zuzutheilen sind der Aushebungskommission: 
a) ein vom Ministerium des Innern zu bezeichnender Thierarzt oder ein militärischer- 
seits zu kommandirender Roßarzt und 
b) drei von der Amtsversammlung von drei zu drei Jahren zu wählende Schätzer. 
S. 1. 
Zu Schätzern müssen sachverständige und unbescholtene Personen, welche das volle 
Vertrauen der Eingesessenen besitzen, gewählt werden. Dieselben sind nach dem als 
Anlage Fbeigefügten „Eidesformular“ durch den Civilkommissar vor Beginn des Ab- 
schätzungsgeschäftes zu vereidigen, und ist beglaubigte Abschrift der darüber aufzunehmen- 
den Verhandlung dem National beizufügen. 
Neben den drei Schätzern werden in jedem Oberamtsbezirk drei Stellvertreter für 
dieselben gewählt, von denen einer schon für den Beginn der Aushebung einzuberufen ist. 
Die Schätzer, deren Stellvertreter, sowie die etwa zuzuziehenden Thierärzte erhalten 
Reiseentschädigungen nach Maßgabe der Bestimmungen, welche über die entsprechenden 
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