Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8.  22.

Sollten  Besitzer  ausgehobener  Pferde  wünschen,  an  deren  Stelle  andere  für
kriegsbrauchbar  erklärte  Pferde  derselben  Klasse  zu  stellen,  so  kann  hierauf  in  Ausnahmefällen
  von  der  Aushebungskommission  eingegangen  werden,  wenn  sofort  an  Ort  und
Stelle  die  zum  Ersatz  bestimmten  Pferde  vorgeführt  werden.

g.  28.

Nach  erfolgter  Abschätzung  findet  die  Uebernahme  der  Pferde  durch  den  Militärkommissar
  statt.

Hierauf  wird  jedem  Pferde  die  Nummer  des  Armeekorps  unter  der  Mähne  an  der
linken  Seite  des  Halses  eingebrannt  und  dasselbe  mit  einer  Mähnentafel  versehen,  auf
der  die  Nummer,  die  Bestimmung  (Truppentheil),  sowie  der  Name  des  Oberamtsbezirks
angegeben  ist.

S.  24.

In  denjenigen  Oberamtsbezirken,  in  welchen  auf  Antrag  des  Generalkommandos
Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  angekauft  werden  sollen,  findet  deren  Abschätzung
  und  Abnahme  in  der  Regel  im  Anschluß  an  diejenige  der  Mobilmachungspferde
statt.  Das  Verfahren  dabei  ist  dasselbe  wie  bei  der  Aushebung  der  Pferde.
Soweit  angängig,  sind  die  Zugpferde  zugleich  mit  den  Fahrzeugen  und  Geschirren
abzunehmen,  indem  hierzu  der  Kommission  die  vollständigen  Gespanne  vorgeführt  werden.
An  die  Zusammenstellung  der  Gespanne  ist  die  Kommission  nicht  gebunden  und  kann
auch  hinsichtlich  der  Beschaffenheit,  des  Alters  und  der  Größe  der  Zugpferde  insofern
von  den  Bestimmungen  der  Anlage  B  abweichen,  als  es  hauptsächlich  darauf  ankommt,
starke  Zugpferde  auszuwählen.  Die  abgenommenen  Pferde  werden  in  ein  National  nach
Anlage  E  eingetragen.
Anlage  6  enthält  die  Bestimmungen  über  Beschaffenheit  der  Fahrzeuge  und  Geschirre,  A#lage  .
sowie  über  das  zu  einem  Gespann  erforderliche  Zubehör.  Nach  Anlage  ll  ist  die  t

Schätzungsverhandlung  aufzunehmen.
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