Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Nach  Beendigung  der  Auswahl  ist  festzustellen,  wieviele  weitere  kriegsbrauchbare
Pferde  der  einzelnen  Klassen  im  Aushebungsbezirk  noch  vorhanden  sind.  Das  Ergebniß
ist  von  dem  Militärkommissar  dem  Generalkommando  und  dem  Kriegsministerium,  von
dem  Civilkommissar  dem  Ministerium  des  Innern  nach  Schluß  des  Aushebungsgeschäftes
umgehend  zu  melden.

8.  20.

Bei  der  Abschätzung,  die  von  dem  Civilkommissar  geleitet  wird,  ist  nur  der  Werth
der  Pferde  in  gewöhnlichen  Friedenszeiten  ins  Auge  zu  fassen  und  von  der  Preissteigerung
  in  Folge  der  eingetretenen  Mobilmachung  abzusehen.

Jeder  Schätzer  giebt  vor  der  Aushebungskommission  besonders  seine  Schätzung  an,
welche  in  die  betreffende  Spalte  des  Nationals  E  (§.  19)  einzutragen  ist.

Aus  diesen  drei  Schätzungen  wird  der  Durchschnitt  gezogen  und  dem  Eigenthümer
sofort  bekannt  gemacht,  während  die  einzelnen  Schätzungen  geheim  bleiben.  Dieser
Durchschnitt  bildet  die  den  Besitzern  der  Pferde  nach  erfolgter  Abnahme  zu  zahlende
Schätzungssumme.

Sind  Pferde  abzuschätzen,  welche  einem  Schätzer  gehören,  so  hat  dieser  sich  der
Abschätzung  zu  enthalten.  Statt  seiner  tritt  einer  der  gewählten  Stellvertreter  ein.

§.  21.
Bei  der  Abnahme  müssen  die  Pferde  durch  den  bisherigen  Besitzer  versehen  sein  mit:
Halfter,
Trense,

zwei  mindestens  2  Meter  langen  Stricken  und
gutem  Hufbeschlag.

Der  Werth  dieser  Stücke  ist  in  der  Schätzung  mitenthalten.

Bis  zur  förmlichen  Abnahme  der  Pferde  haben  die  Besitzer  oder  deren  Beauftragte
die  Pferde  zu  beaufsichtigen  und  auf  eigene  Kosten  zu  verpflegen.  Wenn  die  Besitzer  den
in  diesem  Paragraphen  ihnen  auferlegten  Verpflichtungen  nicht  genügen,  so  werden  die
dadurch  entstehenden  Kosten  bei  Auszahlung  der  Schätzungssumme  in  Abzug  gebracht.

Das  dieserhalb  Erforderliche  hat  der  Civilkommissar  zu  veranlassen.