Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 30. 
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilkommissar dem Ministerium 
des Innern und dem Ministerium des Kriegswesens über den Verlauf des ganzen 
Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. M 
lage 4. 
§. 31. — 
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach 8. 17 vorräthig zu haltenden 
Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage x), Vecrzeichnissen 
(Anlage H), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft 
(Anlage kK) sowie die Bestimmungstäfelchen (Anlage B) läßt das Ministerium des Innern 
für Rechnung des Militäretats anfertigen und schon im Frieden den Oberämtern be- 
ziehungsweise Civilkommissarien in genügender Anzahl zugehen. Die Liquidationen über 
die Beschaffungskosten der Formulare werden dem Kriegsministerium übersandt. 
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den Trans- 
portführern zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vorspann 
und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung von 
Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde. 
F. 22. 
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von Pferden 
nöthig, so bestimmen die Ministerien des Innern und des Kriegswesens auf Antrag 
des Generalkommandos das Erforderliche.
	        
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