Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Zu Art. 199. 
8. 18. 
Wenn die versuchte Vollstreckung der Kostenfeststellung erfolglos bleibt oder wenn die 
Zahlungsunfähigkeit des Kostenschuldners durch ein Zeugniß seiner obrigkeitlichen Behörde 
oder in anderer Weise zweifellos dargethan ist, so sind die festgestellten Kosten auf die 
Staatskasse zu übernehmen und auf Antrag des Oberamts durch die Kreisregierung auf 
„Polizeikosten“ zur Zahlung anzuweisen. 
Stuttgart, den 30. Dezember 1899. 
Breitling. Pischek. Zeyer. 
Bekanntmachung der Ministerien des Innern und des Krietgswesens, 
betreffend die Vergütung für die Naluralverpflegung marschirender 2c. Truppen für das Jahr 1000. 
Vom 10. Januar 1900. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler erlassene Bekanntmachung vom 21. De- 
zember 1899, betreffend die Feststellung der Vergütung für die Naturalverpflegung mar. 
schirender 2c. Truppen für das Jahr 1900, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 10. Jannar 1900. 
Pischek. Schott von Schottenstein. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund der Vorschriften in §. 4, §. 9 Ziff. 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen 
für die bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 S. 3611) ist der Betrag der 
für die Naturalverpflegung marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1900 
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
- mit Brot ohne Brot 
a. für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b. „ „ Mittagskost 40 „, 35 „ 
c. „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d. „ „ Morgenkost 15 „ 10 „ 
Berlin, den 21. Dezember 1899. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Graf von Posadowsky.
	        
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