Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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4. Ungeeignetes Material. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, alle mit Haut- 
fehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich machenden Mängeln, als z. B. Blindheit, 
Spatlähme, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwanghuf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahl. 
krebs u. s. w.), behafteten Pferde werden nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verluß 
des Auges von äußerer Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein bekundet, oder wem 
durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die Stute nach mehrfachen Versuchen der 
Hengst nicht mehr angenommen hat. 
· 5. Auswahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß sie dem beabsichtigte, 
Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der andere unwesentliche Fehler, der unte 
anderen Umständen die Annahme eines Pferdes ausschließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der infolge Landlieferung bewirkten zwangsweisen Gestellung haftet der letzte Besitzer nicht fü- 
das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim Pferde, deren Fehlen bei freiwilligem Verkauf eine Rück 
gängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder eine Ersatzpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rückforderung des gezahlter 
Schätzungspreises nicht stalthaft, auch wenn innerhalb bestimmter Fristen einer der sonst die Rückgängigmachun 
des Kaufes bedingenden Mängel nachzuweisen ist. « 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung in Krait
	        
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