Heeresbetriebe — Überweisung an die Landwirtschaft. 119
3. Demnach sind Arbeiter= bzw. Angestelltenausschüsse
zu errichten. Als Schlichtungsstellen kommen
nur die Schlichtungsausschüsse des § 9 Abs. 2 HD0.
in Frage.
4. Von Gesetzes wegen ausgeschlossen von den
Wohltaten der 55 11—13 bleiben nur die Eisenbahnbetriebe.
Anträge, die ihre Einbeziehung zum Gegenstande
hatten, wurden in zweiter und dritter Beratung
abgelehnt (Sitzungsbericht S. 2267 und 2314).
Jedoch gab Dr. Helfferich im Namen des preußischen
Ministers der öffentlichen Arbeiten die Erklärung ab,
daß — unabhängig vom HD. — die Arbeiterausschüsse
bei den Betrieben der Staatseisenbahnen in
den vom HD. gewiesenen Richtungen ausgebaut werden
sollen (Sitzungsbericht S. 2313).
überweisung gewerblicher Arbeiter an die Landwirtschaft.
§ 16.
Die auf Grund dieses Gesetzes der Landwirtschaft
überwiesenen gewerblichen Arbeiter! unterliegen
nicht den landesgesetzlichen Bestimmungen? über das
Gesindes.
1. Es handelt sich nur um die Arbeiter, die —
ehemals gewerbliche — gemäß § 7 Abs. 3 des Gesetzes
der Landwirtschaft überwiesen, d. h. gezwungen ihr
zugeführt werden. Auf sie sollen keinesfalls die landesgesetzlichen
Bestimmungen über das Gesinde Anwendung
finden. Die Personen dagegen, welche ent.
weder früher nicht gewerbliche Arberiter waren oder sich
freiwillig der Landwirtschaft zuwenden, unterliegen
dem Gesinderecht, falls die sonstigen Voraussetzungen