Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Heeresbetriebe  —  Überweisung  an  die  Landwirtschaft.  119

3.  Demnach  sind  Arbeiter=  bzw.  Angestelltenausschüsse
  zu  errichten.  Als  Schlichtungsstellen  kommen
nur  die  Schlichtungsausschüsse  des  §  9  Abs.  2  HD0.
in  Frage.

4.  Von  Gesetzes  wegen  ausgeschlossen  von  den
Wohltaten  der  55  11—13  bleiben  nur  die  Eisenbahnbetriebe.
  Anträge,  die  ihre  Einbeziehung  zum  Gegenstande
  hatten,  wurden  in  zweiter  und  dritter  Beratung
  abgelehnt  (Sitzungsbericht  S.  2267  und  2314).
Jedoch  gab  Dr.  Helfferich  im  Namen  des  preußischen
Ministers  der  öffentlichen  Arbeiten  die  Erklärung  ab,
daß  —  unabhängig  vom  HD.  —  die  Arbeiterausschüsse
  bei  den  Betrieben  der  Staatseisenbahnen  in
den  vom  HD.  gewiesenen  Richtungen  ausgebaut  werden
  sollen  (Sitzungsbericht  S.  2313).

überweisung  gewerblicher  Arbeiter  an  die  Landwirtschaft.

§  16.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  der  Landwirtschaft
überwiesenen  gewerblichen  Arbeiter!  unterliegen
nicht  den  landesgesetzlichen  Bestimmungen?  über  das
Gesindes.

1.  Es  handelt  sich  nur  um  die  Arbeiter,  die  —
ehemals  gewerbliche  —  gemäß  §  7  Abs.  3  des  Gesetzes
der  Landwirtschaft  überwiesen,  d.  h.  gezwungen  ihr
zugeführt  werden.  Auf  sie  sollen  keinesfalls  die  landesgesetzlichen
  Bestimmungen  über  das  Gesinde  Anwendung
  finden.  Die  Personen  dagegen,  welche  ent.
weder  früher  nicht  gewerbliche  Arberiter  waren  oder  sich
freiwillig  der  Landwirtschaft  zuwenden,  unterliegen
dem  Gesinderecht,  falls  die  sonstigen  Voraussetzungen