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Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens,
betreffend die erste und zweite Dienstprüsung der Volksschullehrerinnen. Vom 4. Januar 1900.
Unter Aufhebung der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens
vom 24. August 1861 und des derselben angehängten Normativs, betreffend die Prüfung
der Schulstands-Kandidatinnen (Reg. Blatt S. 187), wird mit Allerhöchster Er—
mächtigung Seiner Königlichen Majestät vom heutigen Tage Nachstehendes
verfügt:
I. Die erste Dienstprüfung.
S. 1.
Die erste Dienstprüfung, deren erfolgreiche Erstehung zur Bekleidung un-
ständiger Lehrstellen befähigt, wird für die evangelischen Kandidatinnen an dem Lehrerinnen-
Seminar in Markgröningen, für die katholischen an dem Lehrerinnenseminar in
Gmünd abgehalten.
Die Prüfungskommission besteht aus dem von der Oberschulbehörde bestellten
Kommissär als Vorsitzenden, dem Rektor und den ständigen Lehrern des Seminars in
Markgröningen, beziehungsweise dem Vorstand und den ordentlichen Lehrern des
Lehrerinnenseminars in Gmünd.
§. 2.
Zu der Prüfung werden diejenigen Seminarzöglinge zugelassen, welche den Lehr-
kursus der obersten Klasse absolvirt haben.
Auch nicht im Seminar vorgebildete Lehramtskandidatinnen werden zugelassen, wenn
sie das 19. Lebensjahr zurückgelegt und durch Zeugnisse eine entsprechende Vorbildung,
ihre sittliche Würdigkeit und ihre körperliche Tüchtigkeit für die Verwaltung eines Schul-
amtes nachgewiesen haben.
Die nicht in einem Seminar vorgebildeten Lehramtskandidatinnen haben ihre Bitte
um Zulassung zu der Prüfung, wenn sie dieselbe an dem Seminar Markgröningen
erstehen wollen, vor dem 1. August, wenn sie am Seminar Gmünd geprüft werden
wollen, vor dem 1. Juli bei der zuständigen Oberschulbehörde einzureichen und zugleich
vorzulegen:
1) das Taufzeugniß beziehungsweise den Geburtsschein,
2) einen von der Kandidatin selbst gefertigten Lebenslauf,