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F. 10.
Die Aufgaben bei den Lehrproben, ihre Vertheilung, sowie die Reihenfolge bei
Abhaltung derselben bestimmt die Prüfungskommission.
Zur Vorbereitung auf die Lehrproben ist nicht mehr als ein Tag zu geben. Die
Kandidatin hat eine ausgeführte schriftliche Disposition beizubringen.
8. 11.
Bei der Turnprüfung und bei der Prüfung in weiblichen Handarbeiten
ist sowohl die Fertigkeit als die Lehrfähigkeit in diesen Fächern nachzuweisen.
Bei der Zeichenprüfung wird sowohl die Fertigkeit im geometrischen als die im
Freihandzeichnen geprüft.
Die Prüfung in den musikalischen Fertigkeiten umfaßt Gesang und Violinspiel.
Sie erstreckt sich theils auf den Vortrag eingeübter Stücke, theils auf unvorbereitete
Leistungen.
II. Die zweite Dienstprüfung.
S. 12.
Die zweite Dienstprüfung (Anstellungsprüfung) deren erfolgreiche Erstehung
zur Anstellung auf ständigen Schulstellen befähigt, wird in Stuttgart abgehalten. ·
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eine besondere Prüfungskommission, deren Mitglieder von dem Ministerium des Kirchen-
und Schulwesens in stets widerruflicher Weise bestellt werden. Den Vorsitz führt ein
Mitglied der betreffenden Oberschulbehörde.
F. 13.
Zu der Prüfung werden solche Kandidatinnen zugelassen, welche
1) das 23. Lebensjahr zurückgelegt,
2) mindestens zwei Jahre an einer Volksschule oder an einer andern öffentlichen
Lehranstalt als unständige Lehrerinnen Dienste geleistet haben,
3) über Amtsführung und Wandel befriedigende Zeugnisse vorlegen,
4) über die nicht im öffentlichen Volksschuldienst zugebrachte Zeit günstige Zeug.
nisse beibringen.
8. 14.
Die zweite Dienstprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: Schulkunde (Ge-