Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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21.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Montag  den  30.  April  1900.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Hellromm  zu  Erhebung  einer  örtlichen
erbrauchsabgabe  von  Fleisch.  Vom  10.  April  1900.  —  Bekanntmachung  des  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehr#anstalten,  betreffend  den  Rang  der  Bahnhof=  und  der  Güterverwalter.
  Vom  14.  April  1900.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Anordnung
einer  neuen  Abgeordnetenwahl  für  den  Oberamtsbezirk  Ulm.  Vom  21.  April  1900.

 

Königliche  Verordnung,
betreffend  die  Ermächtigung  der  Stadtgemeinde  Heilbroun  zu  Erhebung  einer  örtlichen
Verbrauchsabgabe  von  Fleisch.  Vom  10.  April  1900.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Gesetzes  vom  24.  März  1899,  betreffend  die  Gültigkeitsdauer  der
mit  dem  31.  März  1899  außer  Wirksamkeit  tretenden  Bestimmungen  über  die  Besteuerungsrechte
  der  Gemeinden  (Reg.  Blatt  S.  237),  des  Gesetzes  vom  25.  März  1887,  betreffend
  die  Forterhebung  von  örtlichen  Verbrauchsabgaben  durch  die  Gemeinden  (Reg.-Blatt
  S.  85),  sowie  der  Art.  19  bis  21,  23,  24  Abs.  1  und  25  Abs.  1  des  Gesetzes  vom
23.  Juli  1877  über  Besteuerungsrechte  der  Amtskörperschaften  und  Gemeinden  (Neg.  Blatt
S.  198)  und  des  Art.  II  des  Gesetzes  vom  8.  März  1881,  betreffend  die  Abänderung
des  vorerwähnten  Gesetzes  (Reg.  Blatt  S.  19),  verordnen  und  verfügen  Wir  nach  Anhörung
  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt: