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21.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Montag den 30. April 1900.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Hellromm zu Erhebung einer örtlichen
erbrauchsabgabe von Fleisch. Vom 10. April 1900. — Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehr#anstalten, betreffend den Rang der Bahnhof= und der Güterverwalter.
Vom 14. April 1900. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Anordnung
einer neuen Abgeordnetenwahl für den Oberamtsbezirk Ulm. Vom 21. April 1900.
Königliche Verordnung,
betreffend die Ermächtigung der Stadtgemeinde Heilbroun zu Erhebung einer örtlichen
Verbrauchsabgabe von Fleisch. Vom 10. April 1900.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Besteuerungsrechte
der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, betreffend
die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-Blatt
S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes vom
23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden (Neg. Blatt
S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die Abänderung
des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir nach Anhörung
Unseres Staatsministeriums wie folgt: