Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ein Familiengesetz errichtet, wornach sein Antheil an dem auf den Markungen Hengstfeld, 
Bronnholzheim und Satteldorf gelegenen Rittergute Hengstfeld, sowie alle weitere zur 
Zeit seines Todes in seinem Eigenthum befindliche Liegenschaft nebst einem Kapital im 
Nominalwerth von rund zweimalhunderttausend Mark ein unveräußerliches, nicht ver— 
pfändbares und untheilbares Familienfideikommiß bilden soll, welches in der Linealgradual- 
ordnung nach dem Recht der Erstgeburt im Mannesstamme der in §. 2 des Familien- 
gesetzes näher bezeichneten Glieder des Gräflich Uxkull-Gyllenband'schen Hauses sich ver- 
erbt. Erster Fideikommißinhaber ist der Stifter selbst. 
Nach dem Ableben desselben ist ein Familienvertreter zu bestellen, der insbesondere 
die Verwaltung des Fideikommißkapitals zu beaufsichtigen hat. 
Das reine Einkommen des Kapitals von zweimalhunderttausend Mark sollen lebens- 
länglich die beiden Schwestern des Stifters, Gräfin Louise und Gräfin Helene von 
Urxkull-Gyllenband, genießen. 
Diesem Familiengesetz wurde im Einvernehmen mit der K. Regierung für den 
Jagstkreis zu Ellwangen unter Vorbehalt der Rechte Dritter die gerichtliche Bestätigung 
ertheilt, was hiemit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Hall, den 21. Mai 1900. 
Probst. 
  
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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