371
8. 4.
Ausschrift.
I In der Aufschrift müssen der Empfänger und der Bestimmungsort deutlich und
so bestimmt bezeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebeugt wird.
Bei Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“, für welche die Post nicht Gewähr
zu leisten hat, dürfen statt des Namens des Empfängers Buchstaben, Ziffern, einzelne
Wörter oder kurze Sätze angegeben sein.
II Bei Postsendungen nach Orten ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer dem
Bestimmungsorte noch die Postanstalt anzugeben, von welcher die Sendung bestellt wird
oder abgeholt werden soll. Wenn der Ort der Bestimmungs-Postanstalt nicht zu den
allgemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrift noch näher zu
bezeichnen.
III Die Aufschrift eines Packets muß mit der Aufschrift der Postpacketadresse (§. 13)
derart übereinstimmen, daß nöthigen Falles das Packet auch ohne die Postpacketadresse
bestellt werden kann. Die Vermerke über Frankirung, Eilbestellung 2c. sind sowohl auf
dem Packet als auch auf der Postpacketadresse niederzuschreiben. Wegen der Einschreib-
packete, der Packete mit Werthangabe, der Nachnahmepackete, der dringenden Packete und
der Packete gegen Rückschein siehe S§§. 14 II, 15 II, 24 II, 29 II und 31 I.
IV Die Aufschrift eines Packets muß unmittelbar auf der Umhüllung oder auf
einem der ganzen Fläche nach aufgeklebten oder sonst unlösbar darauf befestigten Papier 2c.
haltbar angebracht werden. Ist dies nicht ausführbar, so ist für die Aufschrift eine
haltbar befestigte Fahne von Pappe, Pergamentpapier, Holz oder sonstigem festem Stoffe
zu benützen. Besonders groß und deutlich muß der Name des Bestimmungsorts ge-
schrieben oder gedruckt sein.
Formulare zu Packetaufschriften können bei allen Postanstalten bezogen werden;
gummirte Formulare werden zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück, mit Leinwandeinlage
versehene Formulare zum Preise von 1 Pf. für das Stück verabfolgt.
S. 5.
Von der Postbeförderung ausgeschlossene Gegenstände.
1 Sendungen, deren Außenseite oder Inhalt, soweit er offensichtlich ist, gegen die