Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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auf mechanischem Wege Titel, Tag, Nummer und Adresse der Veröffentlichung, 
welcher der Artikel entnommen ist, hinzuzufügen; 
. bei Quittungskarten über Invalidenversicherungsbeiträge die durch das Invaliden- 
versicherungsgesetz vom 13. Juli 1899 zugelassenen Eintragungen handschriftlich 
oder auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitragsmarken aufzukleben und 
die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten; 
5. bei Drucksachen, die von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten oder 
deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des Invalidenver= 
sicherungsgesetzes abgesendet werden und auf der Außenseite mit dem Namen 
der Berufsgenossenschaft oder der Versicherungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen 
oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder zu 
ändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen. 
Weitere Zusätze oder Aenderungen, gleichviel ob sie handschriftlich, mit Durchdruck, 
Kopirpresse oder Schreibmaschine (III) oder durch Ueberkleben, Punktiren, Unterstreichen, 
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= und Ausschneiden von Wörtern, Ziffern 
oder Zeichen rc. stattgefunden haben, sind bei Drucksachen nicht gestattet. Die nach 5 
und 6 erlaubten Durchstreichungen, Anstriche und Unterstreichungen dürfen nicht briefliche 
Mittheilungen in offener oder verabredeter Sprache herstellen. 
XI Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht 
befördert. 
XII Drucksachen müssen frankirt sein. Die Gebühr beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe- Poslansialh 
bis zum Gewicht von 50 Gramm einschließlich 2 Pf. 
1 
S 
— 
□ 
f., 
über 50 bis 250 Gramm einschließlignn 3 Pf., 
über 250 bis 500 Gramm einschließlihggn .. 5 Pf., 
über 500 Gramm bis 1 Kilogramm einschließlicg 10 
f., 
je mit 25 Prozent Ermäßigung bei gleichzeitiger Einlieferung am Postschalter von 
mehr als 50 Stück gleichlautender Drucksachen für die 50 Stück übersteigende Zahl; 
3) im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilometer 
von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe-Post- 
anstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks)
	        
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