Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

389 
8. 19. 
Packetporto. 
1 Das Packetporto wird nach der Entfernung und nach dem Gewichte der Sendung 
erhoben. 
II Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf einen Aequator= 
grad, bestimmt. Das Postgebiet wird in quadratische Taxfelder von 2 Meilen Seiten- 
länge eingetheilt. Der direkte Abstand des Diagonalkreuzpunktes des einen Ouadrats 
von dem des andern Ouadrats bildet die Entfernungsstufe, welche für die Taxirung der 
Sendungen von den Postanstalten des einen nach denen des andern Quadrats maßgebend 
ist. Die von Ouadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder 
südöstlich angrenzenden Quadrat zugezählt. 
III Die bei den Entfernungsstufen sich ergebenden Bruchmeilen bleiben unberück- 
sichtigt. 
IV Von dieser Berechnungsweise wird eine Ausnahme dahin gemacht, daß Entfern- 
ungen bis 10 Kilometer einschließlich von Postort zu Postort gemessen werden. 
V. Das Porto beträgt: 
A) im Ortsverkehr (Verkehr innerhalb des Bezirks der Aufgabe-Postanstalt), sowie 
im Nachbarortsverkehr (Verkehr zwischen Postanstalten, welche bis zu 10 Kilo- 
meter von einander entfernt sind, und zwischen den nicht im Bezirk der Aufgabe- 
Postanstalt gelegenen Orten desselben Oberamtsbezirks) 
1. bis zum Gewichte von 1⅛½ Kilogngna l1l1I5 Pff. 
2. über 1½ bis 5 Kilogramm ... . 25 Pf., 
3. beim Gewicht über 5 Kilogramm für jedes weitere Lilogranm 
oder den überschießenden Theil eines Kilogramm 5 Pf.; 
ß) im sonstigen inländischen Verkehr 
1. bis zum Gewichte von 5 Kilogramm 
a) auf Entfernungen bis 10 Meilen tinschließlich 25 Pf., 
b) auf alle weiteren Entfernungeng . . . 40Pf. 
2. beim Gewicht über 5 Kilogramm
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.