Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Post- 
auftragsformulars ein anders Verfahren (XVII) vorgeschrieben hat. Für die Berech- 
nung der siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX. 
XV An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt. 
XVI Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders 
bestimmt (XVII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald 
feststeht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (IV), nicht 
zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung 
die Annahmeerklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende 
oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben worden ist. 
XVII Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten 
Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person ver- 
langt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung mittelst Einschreibbriefs zurück= oder weiter- 
gesendet. Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten 
vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vor- 
zeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der 
Postanstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist 
jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (IV) 
bereits verstrichen, so hat die Weitergabe zur Protesterhebung ohne Verzug zu erfolgen. 
Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, 
Notar 2c. oder bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der 
Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. 
Die Protestkosten hat der Auftraggeber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu 
entrichten. 
XVIII Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurück- 
gesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des 
ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des §. 37 den 
Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. 
Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht zulässig. 
XIX Die Postverwaltung haftet für eine Postauftragssendung wie für einen ein-
	        
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