Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§. 26. 
Postanweisungen. 
I1 Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 Mark einschließlich, 
übermittelt. 
II Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt auf alle Ent- 
fernungen: 
bis 5 Mark 10 Pf., 
über 5 „ 100 „ 20 „ 
„ 100 „ 2000 30% „ 
„ 200 „ 400 „ 40 „ 
„ 400, 600 50 „ 
„ 600 „ 800 „ . 60,,. 
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangsbestätigung muß auch diese, 
nach der Gebühr für Postkarten, frankirt sein. 
III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benützt werden, welche von der 
Postverwaltung hergestellt sind. Gestempelte Formulare (Umschläge oder Karten) werden 
zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte Formulare (Karten) zum Preise von 1 Pf. 
für je 2 Stück, ungestempelte Formulare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestä- 
tigung (Karten) zum Preise von 1 Pf. für das Stück verabfolgt. 
Zu den gegen die ermäßigte Gebühr von 10 Pf. zu übermittelnden Postanweisungen 
über Beträge bis zu 5 Mark dürfen nur Kartenformulare benützt werden. 
IV Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreib- 
maschine 2c. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. 
Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu erfolgen. Die Marksumme 
muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. 
V Der Postanweisungsumschlag kann zum Einlegen von Briefen, der der Post- 
anweisungskarte angefügte Abschnitt zu Mittheilungen benützt werden. 
VI Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
VII Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Im Falle. 
der Verwendung von Postanweisungsumschlägen hat der Empfänger dem Umschlag den 
etwa eingelegten Brief zu entnehmen, bei der Benützung von Postanweisungskarten kann der
	        
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