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Abschnitt vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Postanweisungen
mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte
überlassen.
VIII Die Postanweisung sowie die zur Frankirung verwendeten Postwerthzeichen
gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch
dann an den bestellenden Boten oder an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf
die Auszahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme verweigert wird.
IX Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Be-
schaffung der Mittel erfolgt ist.
F. 26.
Telegraphische Postanweisungen.
1 Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen
des Absenders durch Vermittlung des Telegraphen erfolgen.
II Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Tele-
gramms, mittelst dessen die Ueberweisung erfolgt, der Aufgabe-Postanstalt ob. Wünscht
der Absender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezüg-
liche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben,
welche sie in das Telegramm mit aufnimmt.
III Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur
Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten
Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Württem-
bergischen Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.
IV Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt
nicht versehenen Postorte gerichtet, so erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von
der letzten Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs-Postanstalt ebenfalls mit der nächsten
Post als Einschreibsendung.
V. Der Absender hat zu entrichten:
1. die Postanweisungsgebühr;
2. die Telegrammgebühr.
Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Erhebung: