Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die in Landorten errichteten Posthilfstellen sind in der Annahme von Postsendungen 
beschränkt (VII). 
III In den Orten, in denen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten be- 
stehen, dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt 
übergeben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten 
aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten 
kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in die Briefkasten gelegt oder den 
bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landpostboten können zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung 
unterwegs alle Arten von postmäßig beschaffenen Sendungen übergeben werden, soweit 
sie im Einzelnen oder zusammen nach Umfang und Gewicht so beschaffen sind, daß durch 
ihre Besorgung der Landpostbote nicht übermäßig belastet wird. 
Von den Landpostboten werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf 
Zeitungen angenommen. 
IV Die Landpostboten haben die von ihnen angenommenen Einschreibsendungen, 
Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahme. 
sendungen, die zur Frankirung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge sowie die an- 
genommenen Bestellungen auf Zeitungen nebst den ihnen hierfür übergebenen Geldbeträgen 
in die von ihnen mitzuführenden Verzeichnisse einzutragen. Ein Verzeichniß zum Eintra 
gewöhnlicher Packete führt auch jeder zur Annahme solcher Packete ermächtigte Packet- 
besteller mit sich. 
V Bei Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Post- 
anweisungen und Nachnahmesendungen ertheilt der Landpostbote einen Zwischenschein, der. 
aber nur bis zum nächsten Botengange gilt, auf welchem der Bote die von der Post- 
anstalt ausgestellte Einlieferungsbescheinigung zu überbringen hat. 
Die Einlieferungsbescheinigungen über die vom Packetbesteller angenommenen Nach- 
nahmepackete sowie die Quittungen über die vom Landpostboten angenommenen Zeitungs- 
gelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer 2c., wenn möglich 
beim nächsten Bestellgang, überbracht. 
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellfahrten eingesammelten ge- 
wöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Er- 
hebung, die im Voraus zu entrichten ist.
	        
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