Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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auch unmittelbar bei der Bestimmungs-Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung 
der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen. 
VI Die Rückforderung oder das Verlangen der Aufschriftänderung wird entweder 
brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe-Postanstalt der Postanstalt, welche die Send- 
ung zurücksenden oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der Absender hat dafür. 
zu entrichten: 
1. wenn die Uebermittlung brieflich erfolgt, das Porto für einen einfachen Ein- 
schreibbrief; 
2. wenn die Uebermittlung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für 
die Beförderung des Telegramms. 
VII Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird auf Verlangen von der Vott- 
anstalt das Franko bei Rückgabe des Briefumschlags 2c. erstattet. 
VIII Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto für den Rückweg wie 
bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§. 47. VIII) erhoben. Wird die Sendung zurück- 
geleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das Porto für den Hinweg und 
für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa 
gezahlten Frankos zu entrichten. 
S. 38. 
Aushändigung von Postsendungen an den Empfänger an Unterwegsorten. 
Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen 
sich gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Be- 
denken entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
II Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. Eine 
Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
8. 39 
8 . 
Herstellung des Verschlusses und Eröffnung der Sendungen durch Postbeamte. 
1 Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird er postamtlich wiederhergestellt. 
II Ist durch die Beschädigung 2c. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem 
Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des.
	        
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