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III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten
Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin
die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll-
mächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß,
wenn ihre Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führ-
ung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die
Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen.
IV Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be-
zeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. „An 1. bei
ß.“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevoll-
mächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Brief-
sendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift
angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme ge-
wöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei
Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst
genannte Person oder deren Bevollmächtigten.
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2c. der.
Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhn-
lichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen Packete, ferner der Anlagen der Postaufträge
zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäfts-)
beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienst-
boten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den
hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den
Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses.
VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder
an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche
frankirte Briefsendungen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit
dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen.
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark sowie
Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter