Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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III Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der für ihn bestimmten 
Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht schriftlich auszustellen und darin 
die Gattungen der Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevoll- 
mächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, 
wenn ihre Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führ- 
ung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die 
Vollmacht ist bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen. 
IV Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be- 
zeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. „An 1. bei 
ß.“, so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevoll- 
mächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Brief- 
sendungen anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift 
angegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme ge- 
wöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei 
Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst 
genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
V Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2c. der. 
Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhn- 
lichen Briefsendungen sowie der gewöhnlichen Packete, ferner der Anlagen der Postaufträge 
zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus-(Geschäfts-) 
beamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienst- 
boten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird Niemand angetroffen, an den 
hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den 
Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses. 
VI Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (III) an seiner Wohnung oder 
an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche 
frankirte Briefsendungen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit 
dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Verabredungen nicht bestehen. 
VII Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe bis 400 Mark sowie 
Postanweisungen bis 400 Mark können, wenn der Empfänger oder sein Bevollmächtigter
	        
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