Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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in der Wohnung nicht angetroffen oder dem bestellenden Boten, Briefträger 2c. der Zu- 
tritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers oder seines 
Bevollmächtigten bestellt werden. 
Bei höherem Werth= oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Em- 
pfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Post- 
anweisungen hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom 
Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind. 
VIII Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen 
und gewöhnlichen Packeten die Aufschrift: 
„An A. zu erfragen bei B.“ so muß die Bestellung an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben bei B.“ Empfänger (A)., seinen Bevollmächtigten oder den 
„An A. im Hause des B.“ sonstigen Empfangsberechtigten (V und VlI) er- 
„An A. wohnhaft bei B."“, folgen; 
lautet die Aufschrift dagegen: 
„An A. zu Händen des B.“ so darf die Bestellung sowohl an den zuerst genannten 
„An A. abzugeben an B.“ Empfänger (A.) als auch an den zuletzt genannten 
„An A. für B.“ (B.), deren Bevollmächtigten oder den sonstigen Em- 
„An A. unter (per) Adresse des B.“, pfangsberechtigten (V und VII) erfolgen. 
IX Sendungen gegen Rückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen 
Bevollmächtigten bestellt werden. 
X Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher 
Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten rc. 
erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungs- 
anstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den Behörden 2c. beauftragten 
Personen. 
XI Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen 
an den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger rc. der 
Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
XII Postsendungen, die an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben 
ausgehändigt werden, wenn sich diese durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen 
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