Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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8. 44. 
Aushändigung von postlagernden Sendungen. 
1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Post- 
anstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern 
ausweist. 
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt: 
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen; 
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen; 
I) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen. 
g. 45. 
Abholung der Postsendungen. 
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder 
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der 
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei 
der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der 
Erklärung gelten die Vorschriften des §. 42 III. Die Aushändigung erfolgt innerhalb 
der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe 
Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen 
melden darf. 
Die Abholung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer schrift- 
lichen Abholungserklärung gestattet. 
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A. 
eine zweite Person B. derart benannt ist, daß nach §. 42 IV und VIII die Aushändigung 
auch an B. erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen 
Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für 
gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung 
genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. J 
III Da die Postsendungen mit Ausnahme der Briefe mit Zustellungsurkunde, der 
durch Eilboten zu bestellenden Sendungen und der im Postwege bezogenen Zeitungen dem 
Empfänger bestellgeldfrei ins Haus beliefert werden, erstreckt sich das Recht zur regelt
	        
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