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8. 44.
Aushändigung von postlagernden Sendungen.
1 Sendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Post-
anstalt aufbewahrt und dem Empfänger behändigt, wenn er sich meldet und auf Erfordern
ausweist.
II Die Aufbewahrungsfrist beträgt:
a) bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen;
b) bei Sendungen mit Postnachnahme 7 Tage vom Tage nach dem Eintreffen;
I) bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nach dem Eintreffen.
g. 45.
Abholung der Postsendungen.
1 Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder
abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß dies in einer schriftlichen Erklärung in der
von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei
der Postanstalt niederlegen. Hinsichtlich der Beglaubigung der Unterschrift unter der
Erklärung gelten die Vorschriften des §. 42 III. Die Aushändigung erfolgt innerhalb
der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berechtigt, anzuordnen, daß dieselbe
Person sich höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Postsendungen
melden darf.
Die Abholung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer schrift-
lichen Abholungserklärung gestattet.
II Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlichen Empfänger A.
eine zweite Person B. derart benannt ist, daß nach §. 42 IV und VIII die Aushändigung
auch an B. erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen
Postsachen gegebene Abholungserklärung ohne Weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für
gewöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung
genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. J
III Da die Postsendungen mit Ausnahme der Briefe mit Zustellungsurkunde, der
durch Eilboten zu bestellenden Sendungen und der im Postwege bezogenen Zeitungen dem
Empfänger bestellgeldfrei ins Haus beliefert werden, erstreckt sich das Recht zur regelt