Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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sie an den Uebungen des Seminars für neuere Sprachen mindestens drei Semester hin- 
durch sich zu betheiligen. Hiezu kommen für diejenigen, welche die Dienstprüfung in der 
ersten Abtheilung erstehen wollen, mindestens vier weitere Vorlesungen über höhere 
Mathematik, Vorlesungen über Mechanik, theoretische Physik und anorganische Chemie 
mit Uebungen, sowie Besuch des mathematisch-physikalischen Seminars in sechs zusam- 
menhängenden Semestern mit Betheiligung an den Uebungen; für diejenigen, welche sich 
der Prüfung in der zweiten Abtheilung unterziehen wollen, Vorlesungen über an- 
organische und organische Chemie, Botanik, Zoologie, Mineralogie mit Geologie, je unter 
Betheiligung an den praktischen Kursen der Universitätsinstitute und angemessener Theil- 
nahme an den Uebungen des mathematisch-physikalischen Seminars. 
3) Unter die zu hörenden Vorlesungen haben sämmtliche Studirende der Philologie 
und der realistischen Fächer im Seminar eine über Pädagogik aufzunehmen; auch wird 
ihnen empfohlen, mindestens auf ein Jahr in die akademische Turnanstalt als thätige 
Mitglieder einzutreten. 
F. 8. 
Zur näheren Berathung und Leitung in ihren Studien haben die Studirenden 
der Philologie und der realistischen Fächer zunächst an die Repetenten, denen sie hiefür 
zugetheilt sind, weiterhin an die betreffenden Universitätslehrer sich zu halten. In dis- 
ziplinärer Beziehung gelten für sie die allgemeinen Statuten für die Zöglinge des 
Seminars. 
S. 9. 
Bei der Bewilligung des Geldsurrogats für ein weiteres Studienjahr, beziehungs- 
weise der Reisestipendien, wird auf Lehramtskandidaten, welche ihre Studien auf der 
Landes= oder einer anderen Hochschule fortzusetzen wünschen, unter der Voraussetzung 
entsprechender Zeugnisse, besondere Rücksicht genommen. Die mit dem Geldsurrogat zur 
Fortsetzung ihrer Studien in Tübingen Bedachten haben halbjährlich mindestens zwei 
Hauptvorlesungen ihres Faches zu hören und einen Aufsatz über Gegenstände ihres 
Studiums zu liefern, von dessen Beschaffenheit die Ausbezahlung des Geldsurrogats an 
sie abhängig gemacht wird. 
S. 10. 
Diejenigen Zöglinge, welche unter Enthebung vom Studium der Theologie (§. 2) 
sich ausschließlich dem Studium der Philologie oder der realistischen Fächer gewidmet
	        
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