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b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Generaldirektion der
Posten und Telegraphen bezeichnet werden.
a) Bei den Postanstalten.
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Tage vor der Abreise
und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen.
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein:
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen
sind, fünf Minuten und,
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beiwagen erforderlich
wird, fünfzehn Minuten
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post.
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten
Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht,
auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung
hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die
pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird.
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall (Station), so kann die
Annahme wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post
Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die
Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der
Post schon besetzt sind.
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die Annahme
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
VII Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohne
Poststall, oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis
zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende
einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens
vor dem Schlusse der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.