Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von der Generaldirektion der 
Posten und Telegraphen bezeichnet werden. 
a) Bei den Postanstalten. 
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Tage vor der Abreise 
und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
III Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen 
sind, fünf Minuten und, 
wenn dies nicht der Fall ist, sondern die Stellung von Beiwagen erforderlich 
wird, fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Verkehr mit dem Publikum bestimmten 
Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden abgeht, 
auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Ausnahmsweise darf die 
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung 
hinaus — noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, sofern dadurch die 
pünktliche Abfahrt nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Poststall (Station), so kann die 
Annahme wegen mangelnden Platzes nur dann abgelehnt werden, wenn zu der Post 
Beiwagen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Umfange gestellt werden und die 
Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegsstationen bei Ankunft der 
Post schon besetzt sind. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Poststall, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden 
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind. 
VII Nach einem vor der nächsten Station belegenen Zwischenorte (Postanstalt ohne 
Poststall, oder Haltestelle) können Plätze nur insoweit vergeben werden, als sich bis zum 
Abgange der Post zu den vorhandenen Plätzen nicht Personen gemeldet haben, die bis 
zur nächsten Station oder darüber hinaus reisen wollen. Doch kann sich der Reisende 
einen vorhandenen Platz dadurch sichern, daß er bei seiner Meldung sogleich oder spätestens 
vor dem Schlusse der Post das Personengeld bis zur nächsten Station bezahlt.
	        
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