Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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b) An Haltestellen. 
VIII Die Meldung an Haltestellen kann nur dann berücksichtigt werden, wenn noch 
Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen unbesetzt sind. Reisegepäck wird an Halte- 
stellen nur insoweit zugelassen, als es ohne Belästigung der andern Reisenden im Per- 
sonenraume leicht untergebracht werden kann. Die Packräume des Wagens dürfen nicht 
geöffnet werden, auch ist jedes längere Anhalten der Post unstatthaft. 
IX Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt ohne 
Poststall oder von einer Haltestelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der rückliegenden 
Postanstalt mit Poststall (Station) melden und von da ab einen Platz bezahlen (siehe 
jedoch die Bestimmung in Absatz V). 
§. 66. 
Von der Reise mit der Post ausgeschlossene Personen. 
Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
1. Kranke, die mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Eckel er- 
regenden Uebeln behaftet sind; 
. Personen, die durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes Benehmen oder 
durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß erregen; 
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3. Gefangene; . 
4. Personen, die Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8. 67. 
Fahrschein. 
1 Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Reisende gegen 
Entrichtung des Personengeldes einen Fahrschein. 
II Bei Posten, deren Abgang vom Eintreffen anschließender Posten oder Eisenbahn- 
züge abhängig ist, kann die Abfahrtszeit nur mit Bezug auf die Zeit des Eintreffens 
dieser Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden und es liegt dem Reisenden ob, die 
Mmöglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu nehmen. 
III Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher die 
Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es jedermann frei, bei der Meldung unter 
den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen einen bestimmten Platz zu wählen.
	        
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