Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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haben, jedoch keine ordentliche Lehramtsprüfung erstehen (vergl. Prüfungsordnung für die 
Kandidaten des humanistischen Lehramts 8. 6, Prüfungsordnung für die Kandidaten des 
realistischen Lehramts 8. 6), werden aus dem Seminarverband entlassen und zum Kosten- 
ersatz angehalten. 
Diejenigen, welche zugleich Theologie studiren, haben im gleichen Falle, wenn sie 
nicht an der Erstehung der Lehramtsprüfung ohne ihr Verschulden gehindert sind, die 
auf sie in ihrer Eigenschaft als Lehramtskandidaten verwendeten Kosten (Genuß des 
Surrogats, eines Reisestipendiums u. s. w.) der Staatskasse zu ersetzen. 
Stuttgart, den 4. Januar 1900. 
Sarwey. 
  
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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