Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechtes Erstes Buch Das Deutsche Reichsstaatsrecht (2)

6.  Innere  Verwaltung  im  engeren  Sinne.  223

Vorschriften  vorsich  geht.  Auch  hat  jede  Münzstätte  alljährlich  einen
Bericht  über  die  bei  ihr  erfolgten  Ausprägungen  an  das  Reichsschatzamt
  zu  erstatten.  So  ist  auf  diesem  Gebiete  den  Einzelstaaten  jede
selbständige  Bewegung  entzogen;  sie  erscheinen  nur  als  ausführende
Organe  des  Reiches,  welche  für  dasselbe  ein  technisches  Geschäft,
die  Münzausprägung  zu  besorgen  haben.

$  318.
Das  Papiergeld!.

Bei  dem  oben  erürterten  juristischen  Begriffe  des  Geldes  konınıt
es  lediglich  darauf  au,  dass  ein  gewisser  Gegenstand  mit  einer  bestimmten
  Werthbezeichnung  vom  Steate  zum  gesetzlichen  Zahlungsmittel
  erklärt  ist.  Die  Substanz  dieses  Gegenstandes  ist  juristisch
gleichgültig,  insbesondere,  ob  dieselbe  in  ihrem  Werthe  dem  vom
Staate  darauf  gesetzten  Werthzeichen  entspricht.  Der  Staat  kann
daher  dem  an  sich  werthlosesten  Dinge  durch  einen  Rechtssatz  den
Charakter  von  Geld  beilegen.  Thut  er  dies  bei  einem  bedruckten
oder  sonet  bezeichneten  Stück  Papier,  so  entsteht  Papiergeld  im
eigentlichen  juristischen  Sinne.  Der  Staat  befiehlt  hier,  ein  Stück
Papier  zu  der  Summe  als  gesetzliches  Zahlungsmittel  im  Verkehr
anzunehmen,  weiche  er  durch  sein  Gesetz  festgestellt  hat.  Solche
Stücke  Papier’'sind  keine  Schuldscheine  des  Staates,  sondern  ebensogut
  Geld,  wie  die  aus  Metallen  geprägten  Münzstücke?.  Papiergeld
in  diesem  Sinne  existirt  nur  da,  wo  demselben  ein  Zwangeskurs
beigelegt  ist.  Diesen  streng  juristischen  Begriffe  des  Papiergeldes
entspricht  aber  der  Sprachgebrauch  unserer  Gesetzgebung  nicht.
Hier  wird  vielmehr  das  Wort  »Papiergeld«  in  einem  weiteren  volkswirthechaftlichen
  Sinne  genommen,  sodass  man  darunter  auch  die
Geldsurrogate  versteht,  welche  der  Staat  schafft,  ohne  dass  dieselben
als  gesetzliches  Zahlungsmittel  gelten.  Der  Staat  kann  solche  Geld-1

  Von  juristischem  Standpunkte  aus  besonders:  J.  Bekker,  im  Jahrbuch
des  gemeinen  deutschen  Rechts.  B.LS.  321  ff.  Gareis,  Handelsrecht  8.  239.
J.aband,  II.  8.434  ff.  Zorn,  ILS.81  ff.  ELoening  $  171  8.667.  G.Meyer,
Verwaltungsr.  B.  I.  8.  449  ff.  Vom  volkswirthschaftlichen  Standpunkt  A.  Wagnerin
  Bluntschli’s  Staatsw.  B.  VII.  Art.  »Papiergeld«.

2  Thö1l,  Handelsrecht  VI.  Aufl.  $210  eagt:  »Papiergeldist  ein  klarer  Begriff,
wenn  man  darunter  Geld  von  Papier,  also  Geld  versteht,  es  giebt  dann  in  dsuuselben
  Sinne  Geld  von  Papier,  wie  Geld  von  Metall  Wie  ein  Stück  Metall  ein  Cteldstück
  ist,  ebenso  iat  ein  Stück  Papier  ein  Geldstück.  Das  Wort  Papiergeld  kommt
in  diesem  klarenBegriffe  vor,  es  gab  und  giebt  Papiergeld  in  diesem  Sinne.  Im
deutschen  Reiche  giebt  es  kein  Papiergeld.