6. Innere Verwaltung im engeren Sinne. 223
Vorschriften vorsich geht. Auch hat jede Münzstätte alljährlich einen
Bericht über die bei ihr erfolgten Ausprägungen an das Reichsschatzamt
zu erstatten. So ist auf diesem Gebiete den Einzelstaaten jede
selbständige Bewegung entzogen; sie erscheinen nur als ausführende
Organe des Reiches, welche für dasselbe ein technisches Geschäft,
die Münzausprägung zu besorgen haben.
$ 318.
Das Papiergeld!.
Bei dem oben erürterten juristischen Begriffe des Geldes konınıt
es lediglich darauf au, dass ein gewisser Gegenstand mit einer bestimmten
Werthbezeichnung vom Steate zum gesetzlichen Zahlungsmittel
erklärt ist. Die Substanz dieses Gegenstandes ist juristisch
gleichgültig, insbesondere, ob dieselbe in ihrem Werthe dem vom
Staate darauf gesetzten Werthzeichen entspricht. Der Staat kann
daher dem an sich werthlosesten Dinge durch einen Rechtssatz den
Charakter von Geld beilegen. Thut er dies bei einem bedruckten
oder sonet bezeichneten Stück Papier, so entsteht Papiergeld im
eigentlichen juristischen Sinne. Der Staat befiehlt hier, ein Stück
Papier zu der Summe als gesetzliches Zahlungsmittel im Verkehr
anzunehmen, weiche er durch sein Gesetz festgestellt hat. Solche
Stücke Papier’'sind keine Schuldscheine des Staates, sondern ebensogut
Geld, wie die aus Metallen geprägten Münzstücke?. Papiergeld
in diesem Sinne existirt nur da, wo demselben ein Zwangeskurs
beigelegt ist. Diesen streng juristischen Begriffe des Papiergeldes
entspricht aber der Sprachgebrauch unserer Gesetzgebung nicht.
Hier wird vielmehr das Wort »Papiergeld« in einem weiteren volkswirthechaftlichen
Sinne genommen, sodass man darunter auch die
Geldsurrogate versteht, welche der Staat schafft, ohne dass dieselben
als gesetzliches Zahlungsmittel gelten. Der Staat kann solche Geld-1
Von juristischem Standpunkte aus besonders: J. Bekker, im Jahrbuch
des gemeinen deutschen Rechts. B.LS. 321 ff. Gareis, Handelsrecht 8. 239.
J.aband, II. 8.434 ff. Zorn, ILS.81 ff. ELoening $ 171 8.667. G.Meyer,
Verwaltungsr. B. I. 8. 449 ff. Vom volkswirthschaftlichen Standpunkt A. Wagnerin
Bluntschli’s Staatsw. B. VII. Art. »Papiergeld«.
2 Thö1l, Handelsrecht VI. Aufl. $210 eagt: »Papiergeldist ein klarer Begriff,
wenn man darunter Geld von Papier, also Geld versteht, es giebt dann in dsuuselben
Sinne Geld von Papier, wie Geld von Metall Wie ein Stück Metall ein Cteldstück
ist, ebenso iat ein Stück Papier ein Geldstück. Das Wort Papiergeld kommt
in diesem klarenBegriffe vor, es gab und giebt Papiergeld in diesem Sinne. Im
deutschen Reiche giebt es kein Papiergeld.