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. 2.
Das Grundbuchamt hat das gestellte Ersuchen in thunlichster Bälde einer Durch-
sicht in der Richtung zu unterwerfen, ob der angesonnenen Berichtigung der Einträge im
Grundbuch kein Hinderniß im Wege steht. Ergibt sich ein Anstand, so ist wegen Be-
seitigung desselben mit der Vollzugskommission beziehungsweise mit der Centralstelle
(vergl. Art. 53 Abs. 1 und 2 des Feldbereinigungsgesetzes) in Rücksprache zu treten.
Iunsbesondere ist darauf zu achten, ob bei Feststellung des neuen Besitzstandes nicht Rechte
Dritter unberücksichtigt geblieben sind.
Steht die Entscheidung der mit der Feldbereinigung befaßten Organe endgiltig fest,
so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften.
Das Grundbuchamt wird hiebei insbesondere erwägen, ob nicht der Fall des §. 116 der
Verfügung des Justizministeriums vom 2. September 1899, betreffend das Grundbuch=
wesen, vorliegt oder nach erfolgtem neuen Eintrag vorliegen würde, worauf zutreffenden
Falls gemäß §. 116 weiter zu verfahren ist.
8. 3.
Diejenigen Grundbuchämter, welche nicht von den Amtsgerichten verwaltet werden,
haben mit der Centralstelle durch Vermittlung des vorgesetzten Amtsgerichts zu verkehren.
S. 4.
Die bei dem Grundbuchamt in einer Feldbereinigungssache erwachsenden Akten sind
in einem besonderen Attenbund zu vereinigen. Es ist aber stets bei den Grundakten der
betreffenden einzelnen Grundbuchhefte beziehungsweise Grundbuchblätter auf jene all-
gemeinen Grundakten zu verweisen.
Für die Eintragungen in das Grundbuch in dem Feldbereinigungsverfahren werden
keine Gebühren erhoben. (§. 37 Abs. 1 der Gerichtskostenordnung, K. Verordnung vom
11. November 1899, Reg. Blatt S. 925).
Dagegen wird den mit der Führung von Grundbuchämtern beauftragten Bezirks-
notaren von dem Justizministerium ein zeitweiliger Zuschlag zu ihrem Kanzlei= und Reise-
kostenaversum für die Vornahme des fraglichen Geschäfts verwilligt werden.
Die Grundbuchbeamten im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum