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Bürgerlichen Gesetzbuch erhalten für die Vornahme des Geschäfts von dem Justizmini-
sterium eine außerordentliche Entschädigung zugebilligt.
Die in Abs. 2 und 3 erwähnten Grundbuchbeamten haben nach Beendigung des
Geschäfts dem Justizministerium durch Vermittlung des vorgesetzten Amtsgerichts eine
Aufstellung über ihren diesbezüglichen Zeitaufwand sowie über die durch die Vornahme
des fraglichen Geschäfts veranlaßten Kanzlei= und etwaigen sonstigen Kosten einzureichen,
worauf das Justizministerium das Weitere veranlassen wird.
S. 6.
Die Verfügung des Justizministeriums vom 22. November 1887, betreffend die
Berichtigung der Güterbücher (Servitutenbücher) und Unterpfandsbücher aus Anlaß einer
Feldbereinigung, Reg. Blatt S. 447, ist aufgehoben.
Stuttgart, den 7. Juni 1900.
Breitling.
Bekanntmachung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten,
Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Konzessionsertheilung zum Bau und Betrieb von Eisenbahnen von Cyach über
Paigerloch nach Stekten bei gaigerloch und von Kleinengstingen nach Gammertingen.
Vom 8. Juni 1900.
Nachdem vermöge Allerhöchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom
5. Juni 1900 der Aktiengesellschaft „Hohenzollern'sche Kleinbahngesellschaft“ in Sig-
maringen die Konzession zum Bau und Betrieb der beiden an die württembergische Staats-
bahn anschließenden Eisenbahnen von Cyach über Haigerloch nach Stetten bei Haigerloch
und von Kleinengstingen nach Gammertingen für die auf württembergisches Gebiet fal-
lenden Theilstrecken dieser Bahnen ertheilt worden ist, wird die Konzessionsurkunde nach-
stehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 8. Juni 1900.
Mittnacht.