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S. 4.
Die Beschaffung des zur Anlage der Bahnen und ihrer Zubehörden erforderlichen
Areals und die Beseitigung aller gegen die Anlage oder den Betrieb der Bahnen ge-
richteten privatrechtlichen Einwendungen der betheiligten Gemeinden oder der Anlieger ist
Sache der Unternehmerin.
Soweit die Bahnanlagen öffentliche Wege berühren, greifen die von dem K. Mini-
sterium des Innern, hinsichtlich der Benützung öffentlicher Gewässer die von den
zuständigen Wasserpolizeibehörden zu ertheilenden Vorschriften Platz. Behufs Fest-
stellung dieser Vorschriften hat die Unternehmerin die erforderlichen Einzelpläne einzu-
reichen. Im Uebrigen unterstehen die Bahnen hinsichtlich des Baus und des Betriebs
der Aufsicht des K. Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die
Verkehrsanstalten.
S. 5.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der beiden Bahnen muß binnen 2 Jahren von
der Ausfolgung dieser Konzessionsurkunde an erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten,
so kann die Konzession zurückgezogen und die nach §. 26 gestellte Kaution für verfallen
erklärt und eingezogen werden.
Treten Ereignisse ein, die den Beginn oder die Fortsetzung des Baues ohne Schuld
der Unternehmerin erschweren, so kann auf deren Ansuchen eine Verlängerung der Frist
gewährt werden.
S. 6.
Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen:
1) Die Spurweite der Bahnen soll 1,435 m betragen.
2) In angemessener Entfernung von den in gleicher Ebene mit den Bahnen lie-
genden verkehrsreichen Wegübergängen sind Warnungstafeln mit der bei der
Staatsbahn üblichen Aufschrift anzubringen.
3) Der Aussichtsbehörde bleibt vorbehalten:
a. die Bestimmung des kleinsten zulässigen Krümmungshalbmessers und der
höchsten zulässigen Längsneigung und Ueberhöhung des äußeren Strangs in
den Krümmungen;
b. die Bestimmung der Stationen und Anhaltestellen;