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8. 8.
Die Bahnen nebst den Betriebsmitteln sind dem Verkehrsbedürfniß und der Betriebs-
sicherheit entsprechend auszurüsten und zu erhalten.
Sollte die Unternehmerin den ihr von der Aufsichtsbehörde gegebenen Vorschriften
nicht nachkommen, so ist diese berechtigt, die zur betriebssicheren Erhaltung der Bahnen
ihr nothwendig erscheinenden Arbeiten auf Rechnung der Unternehmerin ausführen zu
lassen.
S. 9.
Für den Betrieb der Bahnen gelten insbesondere folgende Bestimmungen:
1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit ist auf 30 km in der Stunde festgesetzt.
2) Die Bahnstrecke muß mindestens einmal an jedem Tage auf ihren ordnungsmäßi-
gen Zustand untersucht werden.
3) Die Signalordnung, die Dienstvorschriften und die für das Publikum geltenden
Bestimmungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4) Zu Einführung der reglementarischen und Tarifbestimmungen sowie der Tarif-
sätze, ferner des Fahrplans und dessen Aenderung ist die Genehmigung der Auf-
sichtsbehörde oder der von dieser bezeichneten Behörde erforderlich, jedoch wird
der Unternehmerin während der ersten fünf Betriebsjahre die Festsetzung der Be-
förderungspreise überlassen.
Bei der Bildung der Tarifsätze für den direkten Verkehr zwischen den auf
preußischem und württembergischem Staatsgebiete gelegenen Stationen der beiden
Bahnen und den Stationen der württembergischen Staatsbahn oder im Verkehr
über die württembergische Staatsbahn steht der Unternehmerin ein Anspruch auf
Theilung der Abfertigungsgebühr nicht zu.
Jedoch wird der Unternehmerin bis auf Weiteres in stets widerruflicher
Weise im Verkehr mit Stationen der württembergischen Staatsbahn die
Hälfte der Abfertigungsgebühr aufgelassen und beim Durchgangsverkehr über
die württembergische Staatsbahn eine Abfertigungsgebühr württembergischerseits
nicht in Anspruch genommen werden.
5) Die Eröffnung der Bahnen darf erst nach vorgängiger Prüfung des Schienenwegs
und der sonstigen Betriebseinrichtungen durch die damit beauftragten Kommissäre
und nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde erfolgen.