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Widerruf der Befreiung zu benachrichtigen. Der Eintrag in dem Verzeichniß
(oben Ziff. 4 Abs. 3) ist zu löschen.
7) Die Zurücknahme und der Widerruf der Befreiung verpflichten nicht zu nach-
träglicher Entrichtung von Beiträgen für eine vor dem Wiedereinzug der Ver-
sicherungsfreikarte liegende Zeit.
Stuttgart, den 10. Jannar 1900.
Pischek.
Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulweseus,
betreffend die Entschädigung der Volksschullehrer für das Anwohnen bei den Schulkonferenzen.
Vom 10. Januar 1900.
An Stelle der Verfügungen der Ministerien des Innern und des Kirchen= und
Schulwesens, betreffend die Entschädigung der Volksschullehrer für das Anwohnen bei
den Schulkonferenzen, vom 16. Oktober 1876 (Reg. Blatt S. 394) und vom, 2
1891 (Reg. Blatt S. 28) treten nachstehende Bestimmungen:
Den ständigen und den unständigen Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen
ist, vorausgesetzt, daß die Entfernung ihres Wohnorts vom Konferenzort minde-
stens Einen Kilometer beträgt, als Entschädigung für den ihnen durch die Kon-
ferenz entstehenden Aufwand eine Taggebühr von 3/4 50 „( sowie eine Reisekosten-
vergütung zu gewähren.
An Reisekosten ist für diejenigen Strecken, bei welchen Eisenbahnen oder
Postwägen benützt werden können, die einfache Fahrtaxe II. Klasse beziehungsweise
die Taxe für eine Rückfahrkarte II. Klasse oder die Postwagentaxe neben der
Vergütung der Auslagen für Gepäck, in allen anderen Fällen eine Gebühr von
15 JN für jeden zurückgelegten Kilometer zu verrechnen. Bruchtheile eines Kilo-
meters dürfen hiebei (von der Entfernung von 1 Kilometer an) gleich einem vollen
Kilometer in Berechnung genommen werden.
Nach Vorstehendem haben die Verwaltungen der zur Bestreitung des Aufwands
verpflichteten Kassen sich zu achten.
Stuttgart, den 10. Jannar 1900.
Pischek. Sarwey.