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abgelegt werden (§. 4), nach Wahl in Verbindung mit diesen oder mit jenen erstanden
werden.
Lehrproben sind abzulegen:
1) in der betreffenden Fremdsprache, beziehungsweise in beiden;
2) in der deutschen Sprache: Behandlung eines Lesestücks;
3) nach Wahl in einem der in §. 5 Ziff. 4, 6—8 aufgeführten Fächer.
Für die sprachlichen Lehrproben wird der Gegenstand von der Prüfungskommission
bestimmt, für die übrigen von den Kandidaten gewählt unter Vorbehalt der Genehmigung
der Prüfungskommission.
Bei den Lehrproben muß mindestens das Zeugniß „genügend“ (im Durchschnitt)
erreicht werden.
S. 7.
In den freiwilligen Fächern wird gefordert:
Englische Sprache, schriftlich und mündlich: gute Aussprache des Englischen
und einige Fertigkeit im mündlichen Gebrauch der Sprache. Kenntniß der englischen
Grammatik. Niederschrift eines englischen Diktats und Uebersetzung eines nicht schwie-
rigen Stücks aus der englischen Sprache und in dieselbe.
Physik: Kenntniß der Hauptlehren dieser Wissenschaft und einige Vertrautheit
mit der Einrichtung und Behandlung der für den Schulunterricht wichtigsten physika-
lischen Apparate.
Gesang: Kenntniß der elementaren Musiktheorie und Unterrichtsmethode; einige
Fertigkeit im Klavier= und Violinspiel und im Gesang.
S. S.
Als Hilfsmittel ist für die lebersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische ein
lateinisch-deutsches Wörterbuch, ferner für Geometrie und Linearzeichnen Lineal und
Reißzeug gestattet.
Die Benützung irgend welcher Hilfsmittel außer den genannten, sowie der Gebrauch
irgendwelcher Beihilfe seitens eines anderen Kandidaten oder sonst einer Person, über-
haupt jede Tänschung ist verboten und hat, wenn sie während der Prüfung entdeckt
wird, Ausschluß von der ferneren Betheiligung an derselben, wenn erst nach vollendeter
Prüfung, Nichtertheilung eines Prüfungszeugnisses, beziehungsweise Zurückziehung des
schon ertheilten zur Folge.