Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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abgelegt werden (§. 4), nach Wahl in Verbindung mit diesen oder mit jenen erstanden 
werden. 
Lehrproben sind abzulegen: 
1) in der betreffenden Fremdsprache, beziehungsweise in beiden; 
2) in der deutschen Sprache: Behandlung eines Lesestücks; 
3) nach Wahl in einem der in §. 5 Ziff. 4, 6—8 aufgeführten Fächer. 
Für die sprachlichen Lehrproben wird der Gegenstand von der Prüfungskommission 
bestimmt, für die übrigen von den Kandidaten gewählt unter Vorbehalt der Genehmigung 
der Prüfungskommission. 
Bei den Lehrproben muß mindestens das Zeugniß „genügend“ (im Durchschnitt) 
erreicht werden. 
S. 7. 
In den freiwilligen Fächern wird gefordert: 
Englische Sprache, schriftlich und mündlich: gute Aussprache des Englischen 
und einige Fertigkeit im mündlichen Gebrauch der Sprache. Kenntniß der englischen 
Grammatik. Niederschrift eines englischen Diktats und Uebersetzung eines nicht schwie- 
rigen Stücks aus der englischen Sprache und in dieselbe. 
Physik: Kenntniß der Hauptlehren dieser Wissenschaft und einige Vertrautheit 
mit der Einrichtung und Behandlung der für den Schulunterricht wichtigsten physika- 
lischen Apparate. 
Gesang: Kenntniß der elementaren Musiktheorie und Unterrichtsmethode; einige 
Fertigkeit im Klavier= und Violinspiel und im Gesang. 
S. S. 
Als Hilfsmittel ist für die lebersetzung aus dem Deutschen in das Lateinische ein 
lateinisch-deutsches Wörterbuch, ferner für Geometrie und Linearzeichnen Lineal und 
Reißzeug gestattet. 
Die Benützung irgend welcher Hilfsmittel außer den genannten, sowie der Gebrauch 
irgendwelcher Beihilfe seitens eines anderen Kandidaten oder sonst einer Person, über- 
haupt jede Tänschung ist verboten und hat, wenn sie während der Prüfung entdeckt 
wird, Ausschluß von der ferneren Betheiligung an derselben, wenn erst nach vollendeter 
Prüfung, Nichtertheilung eines Prüfungszeugnisses, beziehungsweise Zurückziehung des 
schon ertheilten zur Folge.
	        
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