Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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F. 3. 
" Bei Beleihung des Inhabers mit einem württembergischen Orden bleibt das Ver- 
dienstkreuz in seinem Besitze. Beim Tode des Inhabers bleibt es im Besitze der Erben. 
Gegeben unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres König- 
lichen Siegels zu 
Bebenhausen, den 2. Juli 1900. 
(I. S.) Wilhelm. 
Mittnacht. 
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verbot der Einfnhr von frischem Schweinefleisch aus Lerbien. Vom 28. Juni 1900. 
Auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vn oo n, betreffend die Abwehr und 
Unterdrückung von Viehseuchen (Reichs-Gesetzblatt von 1894 S. 410), wird die Einfuhr 
von frischem Schweinefleisch, sowie von allen Zubereitungen von Schweinefleisch mit Aus- 
nahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen Schweinefettes aus 
Serbien verboten. 
Dieses Verbot tritt sofort in Kraft. 
Stuttgart, den 28. Juni 1900. 
Pischek. 
Verfigung des Ministeriums des Innern, betreffend die Einfuhr und Durchfuhr von Klanenvieh 
aus der Schweiz. Vom 6. Juli 1900. 
Infolge des Rückgangs der Manl= und Klauenseuche unter den Viehbeständen in 
der Schweiz wird unter Aufhebung der Ziff. 1 der Ministerial-Verfügung vom 
13. September 1898 (Reg. Blatt S. 179) verfügt, daß bei der Einfuhr von Zucht- 
rindern und Zuchtziegen aus der Schweiz von der Prüfung der Bedürfnißfrage
	        
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