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von einem Verbrauch von 1 bis 1000 Liter mit 25½,
für die nächsten. 1001 bis 3z600 . 20%½
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von 5001 Liter und darübrer 10 %
des abgabepflichtigen Weinverschlusses. Wenn nachgewiesen wird, daß der Hausbrauch
eines Wirths zu Folge besonderer Verhältnisse diesen Betrag um mehr als 5 %% desselben
übersteigt, so ist der Hausbrauch entsprechend zu erhöhen.
Bei juristischen Personen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und Vereinen erfolgt
die Festsetzung des Hausbrauchs an Wein nach dem thatsächlichen Bedarf.
Der Hausbrauch einschließlich des gewöhnlichen Kellerabgangs an Obstmost wird für
diejenigen Abgabepflichtigen, welche Obstmost ausschenken oder im Kleinen verkaufen, nach
dem thatsächlichen Bedarf festgesetzt.
Art. 10.
Beschränkung des Weinverkaufs der Weinhändler und Privaten.
Jeder Weinhändler und Private, der aus seinem Keller Wein verkauft, ist nur befugt,
Quantitäten von zwanzig Liter und mehr abzugeben.
Wer in geringeren Quantitäten verkauft, muß die Wirthschaftsabgaben entrichten
und unterliegt den in diesem Gesetz für die Wirthe gegebenen Vorschriften.
Art. 11.
Ausschanksrecht der Weinprodnzenten.
Den Weinproduzenten ist gestattet, ihren in eigenen oder gepachteten Weinbergen
erzeugten Wein im Laufe des ersten Jahres ein Vierteljahr lang, ununterbrochen gerechnet,
auszuschenken. Dieses Ausschanksrecht der Weinproduzenten kann nach Umständen
bis auf sechs Monate im Laufe des ersten Jahres durch das Oberamt erstreckt werden.
Denjenigen, welche außer ihrem eigenen Erzeugnisse erkauften oder sonst erworbenen Wein
einlegen, kommt das Ausschanksrecht nicht zu statten.
Die Weinproduzenten haben vor dem Beginne des Ausschanks den Ortssteuerbeamten
zur Untersuchung und Aufnahme ihrer Weinvorräthe herbeizurufen. Nach Beendigung
des Ausschanks tritt eine wiederholte Aufnahme von Seite des Ortssteuerbeamten ein,
wobei die Abgabe von dem abgesetzten Betrage berechnet und erhoben wird.