Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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von  einem  Verbrauch  von  1  bis  1000  Liter  mit  25½,
für  die  nächsten.  1001  bis  3z600  .  20%½
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von  5001  Liter  und  darübrer  10  %

des  abgabepflichtigen  Weinverschlusses.  Wenn  nachgewiesen  wird,  daß  der  Hausbrauch
eines  Wirths  zu  Folge  besonderer  Verhältnisse  diesen  Betrag  um  mehr  als  5  %%  desselben
übersteigt,  so  ist  der  Hausbrauch  entsprechend  zu  erhöhen.

Bei  juristischen  Personen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften  und  Vereinen  erfolgt
  die  Festsetzung  des  Hausbrauchs  an  Wein  nach  dem  thatsächlichen  Bedarf.

Der  Hausbrauch  einschließlich  des  gewöhnlichen  Kellerabgangs  an  Obstmost  wird  für
diejenigen  Abgabepflichtigen,  welche  Obstmost  ausschenken  oder  im  Kleinen  verkaufen,  nach
dem  thatsächlichen  Bedarf  festgesetzt.

Art.  10.
Beschränkung  des  Weinverkaufs  der  Weinhändler  und  Privaten.

Jeder  Weinhändler  und  Private,  der  aus  seinem  Keller  Wein  verkauft,  ist  nur  befugt,
  Quantitäten  von  zwanzig  Liter  und  mehr  abzugeben.

Wer  in  geringeren  Quantitäten  verkauft,  muß  die  Wirthschaftsabgaben  entrichten
und  unterliegt  den  in  diesem  Gesetz  für  die  Wirthe  gegebenen  Vorschriften.

Art.  11.
Ausschanksrecht  der  Weinprodnzenten.

Den  Weinproduzenten  ist  gestattet,  ihren  in  eigenen  oder  gepachteten  Weinbergen
erzeugten  Wein  im  Laufe  des  ersten  Jahres  ein  Vierteljahr  lang,  ununterbrochen  gerechnet,
  auszuschenken.  Dieses  Ausschanksrecht  der  Weinproduzenten  kann  nach  Umständen
bis  auf  sechs  Monate  im  Laufe  des  ersten  Jahres  durch  das  Oberamt  erstreckt  werden.
Denjenigen,  welche  außer  ihrem  eigenen  Erzeugnisse  erkauften  oder  sonst  erworbenen  Wein
einlegen,  kommt  das  Ausschanksrecht  nicht  zu  statten.

Die  Weinproduzenten  haben  vor  dem  Beginne  des  Ausschanks  den  Ortssteuerbeamten
zur  Untersuchung  und  Aufnahme  ihrer  Weinvorräthe  herbeizurufen.  Nach  Beendigung
des  Ausschanks  tritt  eine  wiederholte  Aufnahme  von  Seite  des  Ortssteuerbeamten  ein,
wobei  die  Abgabe  von  dem  abgesetzten  Betrage  berechnet  und  erhoben  wird.