Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Auf die einzelnen Abgabepflichtigen finden die Bestimmungen der Art. 6, 7 Abf. 2, 
8 Ziff. 2 und 3, 9, 12—15 erst Anwendung, wenn eine Getränkeaufnahme bei denselben 
nach dem genannten Tage stattgefunden hat. 
Die auf die Zuwiderhandlungen gegen das Wirthschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 
1827 sich beziehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1881, betreffend die 
Einführung von Ordnungsstrafen (Reg. Blatt S. 171), treten mit dem Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes außer Wirkung. 
Auf die vor dem 1. Oktober 1900 noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen das 
Wirthschaftsabgabengesetz vom 9. Juli 1827 finden die Strafbestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes, soweit sie milder sind, Anwendung. 
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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