Full text : Heft 1. Die Verfassungen des Norddeutschen Bundes vom 17. April 1867 und des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.

314  Anhang  I.  Elsaß-Lothringen.

 

Artikel  III.

Dieses  Gesetz  tritt  hinsichtlich  der  Bestimmungen  über  die  Bildung
  des  Landtags  (Artikel  II  §  6  Abs.  1,  2,  l.  §  8  Abs.  2,
§  9)  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung,  im  übrigen  an  einem  durch
Kaiserliche  Verordnung  festzusetzenden  Tage,  spätestens  am  1.  Januar
  1912  in  Krafti.  Es  kann  nur  durch  Reichsgesetz  aufgehoben
  oder  abgeändert  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und
beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1911.

(L.  S.)  Wilhelm.
von  Bethmann  Hollweg.

S.  234.  Nr.  3898.)  Gesetz  über  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  des  Landtags
für  Elsaß-Lothringen.  Vom  31.  Mai  1911.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  für  Elsaß-Lothringen,  nach  erfolgter
Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,  was  folgt:

81.
Die  zweite  Kammer  wird  aus  60  Abgeordneten  gebildet.
Hiervon  entfallen:

1  S.  dazu  die  Kaiserliche  „Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des
Gesetzes  über  die  Verfassun  Elsab-Lothringens  vom  31.  Mai  1911“.  Bom
21.  August  1911  (Röcl  1911  S.  885):  „Das  Gesetz  über  die  Verfassung
Elsaß-Lothringens  vom  31.  Mai  1911  (Reichs-Gesetzbl.  S.  225)  tritt  in
seinem  ganzen  Umfang  mit  dem  1.  September  1911  in  Kraft.“  —