Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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fend das Verfahren in Gewerbesachen (Reg. Blatt S. 251), und §. 2 der Ministerialver- 
fügung vom 12. Dezember 1896, betreffend den Vollzug der Gewerbeordnung (Reg. Blatt 
S. 322), hingewiesen. 
8. 17. 
Den vorstehenden Vorschriften unterliegen auch die sogenannten Schrankdroguisten. 
Auf den Großhandel mit Arzneimitteln findet diese Verfügung keine Anwendung 
(zu vergl. übrigens §. 35 Abs. 4 und 6 der Gewerbeordnung). 
S. 18. 
Die Verzeichnisse der durch die Revisionen entstandenen Kosten (Diäten und Reise- 
kosten der Oberamtsärzte, Kosten der etwa beigegebenen pharmazentischen Sachverständigen, 
Auslagen für die entnommenen Proben von Arzneimitteln 2c.) sind durch die Oberämter 
bei dem Medizinalkollegium einzureichen. 
Das Medizinalkollegium hat die Kostenverzeichnisse zu prüfen und solche vierteljähr- 
lich mit einer Gesammtübersicht dem Ministerium des Innern zur Zahlungsanweisung 
vorzulegen. 
8. 19. 
Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
Die Bestimmungen in §§. 3 und 4 Abs. 2 und 3 finden auf diejenigen Geschäfte, 
welche schon vor Inkrafttreten dieser Verfügung bestanden haben, erst vom 1. April 1901 
ab Anwendung. 
Durch die vorstehende Verfügung wird vom Tage ihres Inkrafttretens (Abs. 1) an 
der §. 40 der Ministerial-Verfügung vom 1. Juli 1885, betreffend die Einrichtung und 
den Betrieb der Apotheken, sowie die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien (Reg.- 
Blatt S. 305), ersetzt. 
Stuttgart, den 10. Juli 1900. 
Pischek. 
  
Gedruckt in der Hofbuchdruckerei von Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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