Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

538 
Entfernung der im Hilfsverbande stehenden Gemeinden von der Brandstätte, sowie bei 
besonders großer Ausbreitung oder Gefährlichkeit eines Brandes von dem die Löscharbeiten 
leitenden Beamten (Art. 9) auch solche Gemeinden, welche mit der Gemeinde, zu deren 
Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört, nicht im ordentlichen Hilfsverbande 
stehen, zur Hilfeleistung mit Mannschaft und Werkzeugen aufgeboten werden. 
Die Anordnung des Abgangs der Mannschaft und der Wertzeuge nach der Brand- 
stätte kommt dem Ortsvorsteher beziehungsweise seinem Stellvertreter zu, wofern nicht die 
augenscheinliche Dringlichkeit der Hilfeleistung das Abwarten einer Verfügung desselben 
ausschließt. In diesem Falle hat der mit der Leitung der Mannschaft beauftragte Führer 
die erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Art. 9. 
Die Leitung der Löscharbeiten kommt dem auf dem Brandplatz anwesenden Staats- 
forstbeamten (Forstmeister, Oberförster, Forstamtsassistent, Revieramtsassistent) zu. 
Bis zur Ankunft eines solchen hat der Ortsvorsteher der Gemeinde, zu deren Bezirk 
die in Brand gerathene Waldfläche gehört, und, solange dieser nicht anwesend ist, der- 
jenige Ortsvorsteher, welcher zuerst auf dem Brandplatz angekommen ist, die Leitung zu 
übernehmen. 
Sind für die Bewirthschaftung von Körperschafts= oder Privatwaldungen besondere 
zum höheren Forstdienste befähigte Beamte aufgestellt, so kann ihnen gemäß den von dem 
Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassenden 
Vorschriften die staatliche Ermächtigung zur vorläufigen Vertretung des Staatsforstbeamten 
ertheilt werden. Denselben steht alsdann die Leitung der Löscharbeiten im Benehmen 
mit dem Ortsvorsteher bei Brandfällen innerhalb des von ihnen bewirthschafteten Wald- 
besitzes insolange zu, als nicht ein Staatsforstbeamter zur Stelle ist. 
Nach Maßgabe der Anordnungen des leitenden Beamten kommt den Führern der 
anwesenden Feuerwehren die besondere Leitung ihrer Mannschaften und Geräthe zu. 
Den Anordnungen des die Löscharbeiten leitenden Beamten, sowie der von diesem 
Beauftragten hat jeder auf dem Brandplatz Anwesende Folge zu leisten. Zuwiderhand- 
lungen unterliegen, soweit nicht Art. 17 Platz greift, der für die Fälle des §. 368 Nr. 8 
des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.