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Entfernung der im Hilfsverbande stehenden Gemeinden von der Brandstätte, sowie bei
besonders großer Ausbreitung oder Gefährlichkeit eines Brandes von dem die Löscharbeiten
leitenden Beamten (Art. 9) auch solche Gemeinden, welche mit der Gemeinde, zu deren
Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche gehört, nicht im ordentlichen Hilfsverbande
stehen, zur Hilfeleistung mit Mannschaft und Werkzeugen aufgeboten werden.
Die Anordnung des Abgangs der Mannschaft und der Wertzeuge nach der Brand-
stätte kommt dem Ortsvorsteher beziehungsweise seinem Stellvertreter zu, wofern nicht die
augenscheinliche Dringlichkeit der Hilfeleistung das Abwarten einer Verfügung desselben
ausschließt. In diesem Falle hat der mit der Leitung der Mannschaft beauftragte Führer
die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
Art. 9.
Die Leitung der Löscharbeiten kommt dem auf dem Brandplatz anwesenden Staats-
forstbeamten (Forstmeister, Oberförster, Forstamtsassistent, Revieramtsassistent) zu.
Bis zur Ankunft eines solchen hat der Ortsvorsteher der Gemeinde, zu deren Bezirk
die in Brand gerathene Waldfläche gehört, und, solange dieser nicht anwesend ist, der-
jenige Ortsvorsteher, welcher zuerst auf dem Brandplatz angekommen ist, die Leitung zu
übernehmen.
Sind für die Bewirthschaftung von Körperschafts= oder Privatwaldungen besondere
zum höheren Forstdienste befähigte Beamte aufgestellt, so kann ihnen gemäß den von dem
Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu erlassenden
Vorschriften die staatliche Ermächtigung zur vorläufigen Vertretung des Staatsforstbeamten
ertheilt werden. Denselben steht alsdann die Leitung der Löscharbeiten im Benehmen
mit dem Ortsvorsteher bei Brandfällen innerhalb des von ihnen bewirthschafteten Wald-
besitzes insolange zu, als nicht ein Staatsforstbeamter zur Stelle ist.
Nach Maßgabe der Anordnungen des leitenden Beamten kommt den Führern der
anwesenden Feuerwehren die besondere Leitung ihrer Mannschaften und Geräthe zu.
Den Anordnungen des die Löscharbeiten leitenden Beamten, sowie der von diesem
Beauftragten hat jeder auf dem Brandplatz Anwesende Folge zu leisten. Zuwiderhand-
lungen unterliegen, soweit nicht Art. 17 Platz greift, der für die Fälle des §. 368 Nr. 8
des Strafgesetzbuchs festgesetzten Strafe.