Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

540 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren (Abs. 2 bis 4) werden im Ver- 
ordnungswege getroffen. 
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Sachverständiger vernehmen zu lassen, finden 
die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Art. 13. 
Die Kosten des Transports der Mannschaft und der Werkzeuge auf die Brandstätte 
und zurück, sowie die Kosten einer etwaigen Beschädigung oder des Verlustes der Werk- 
zeuge, Zugthiere oder Materialien sind der Hilfe leistenden Gemeinde (Art. 1) zu zwei 
Drittheilen von der Amtskörperschaft, zu deren Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche 
gehört, zu einem Drittheil von dem Staate zu ersetzen. 
In gleichem Verhältniß haben Amtskörperschaft und Staat den in Thätigteit ge- 
tretenen Hilfsmannschaften (Art. 1, 2, 5 Abs. 2) sowie der Bewachungsmannschaft 
(Art. 10) eine auch den Aufwand für die Verpflegung in sich schließende, nach der Dauer 
der Hilfeleistung vom Zeitpunkt des Abgangs (Art. 8 Abs. 2) an zu bemessende Ver- 
gütung sowie Ersatz des Schadens an Kleidungsstücken zu gewähren, welcher nachweisbar 
durch Verwendung derselben zur Erstickung des Feuers entstanden ist (zu vergl. übrigens 
Art. 15 Abs. 1). 
Für eine Beschädigung des beim Feuerbotendienst benützten Pferdes hat die den 
Boten absendende Gemeinde Ersatz zu leisten. 
Ueber Streitigkeiten wegen der in Abs. 1 bis 3 erwähnten Entschadigungen und 
Vergütungen wird unter Ausschluß einer Rechtsbeschwerde im Verwaltungsweg von den 
Behörden des Departements des Jnnern entschieden. 
Art. 14. 
Die Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens (Art. 23 der Landesfeuerlösch- 
ordnung) ist verpflichtet, Feuerwehrleuten und sonstigen von den zuständigen Beamten 
(Art. 9) oder von der Feuerwehr beigezogenen Dritten sowie den zum Feuerbotendienst 
verwendeten Personen, welche infolge der Dienstleistung bei Waldbränden verletzt werden 
oder erkranken, und, wenn die Verletzung oder Erkrankung den Tod herbeiführte, den 
Hinterbliebenen derselben Schadensersatz in gleicher Weise zu gewähren, wie dies auf 
Grund des Art. 24 Abs. 1 bis 3 der Landesfeuerlöschordnung in den dort bezeichneten 
Fällen zu geschehen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.