540
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren (Abs. 2 bis 4) werden im Ver-
ordnungswege getroffen.
Hinsichtlich der Verpflichtung, sich als Sachverständiger vernehmen zu lassen, finden
die Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
Art. 13.
Die Kosten des Transports der Mannschaft und der Werkzeuge auf die Brandstätte
und zurück, sowie die Kosten einer etwaigen Beschädigung oder des Verlustes der Werk-
zeuge, Zugthiere oder Materialien sind der Hilfe leistenden Gemeinde (Art. 1) zu zwei
Drittheilen von der Amtskörperschaft, zu deren Bezirk die in Brand gerathene Waldfläche
gehört, zu einem Drittheil von dem Staate zu ersetzen.
In gleichem Verhältniß haben Amtskörperschaft und Staat den in Thätigteit ge-
tretenen Hilfsmannschaften (Art. 1, 2, 5 Abs. 2) sowie der Bewachungsmannschaft
(Art. 10) eine auch den Aufwand für die Verpflegung in sich schließende, nach der Dauer
der Hilfeleistung vom Zeitpunkt des Abgangs (Art. 8 Abs. 2) an zu bemessende Ver-
gütung sowie Ersatz des Schadens an Kleidungsstücken zu gewähren, welcher nachweisbar
durch Verwendung derselben zur Erstickung des Feuers entstanden ist (zu vergl. übrigens
Art. 15 Abs. 1).
Für eine Beschädigung des beim Feuerbotendienst benützten Pferdes hat die den
Boten absendende Gemeinde Ersatz zu leisten.
Ueber Streitigkeiten wegen der in Abs. 1 bis 3 erwähnten Entschadigungen und
Vergütungen wird unter Ausschluß einer Rechtsbeschwerde im Verwaltungsweg von den
Behörden des Departements des Jnnern entschieden.
Art. 14.
Die Centralkasse zur Förderung des Feuerlöschwesens (Art. 23 der Landesfeuerlösch-
ordnung) ist verpflichtet, Feuerwehrleuten und sonstigen von den zuständigen Beamten
(Art. 9) oder von der Feuerwehr beigezogenen Dritten sowie den zum Feuerbotendienst
verwendeten Personen, welche infolge der Dienstleistung bei Waldbränden verletzt werden
oder erkranken, und, wenn die Verletzung oder Erkrankung den Tod herbeiführte, den
Hinterbliebenen derselben Schadensersatz in gleicher Weise zu gewähren, wie dies auf
Grund des Art. 24 Abs. 1 bis 3 der Landesfeuerlöschordnung in den dort bezeichneten
Fällen zu geschehen hat.