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Brauerei bestimmte Malz, falls bei der Verbringung des Malzes zu und von der Mühle
die von der Steuerverwaltung gegebenen Vorschriften beobachtet werden.
Unter Malz wird alles künstlich zum Keimen gebrachte Getreide verstanden.
Verbot der Verwendung von Malz= und Hopfensurrogaten.
Art. 3.
Zur Bereitung von Bier dürfen statt Darr= oder Luftmalz und Hopfen Stoffe
irgend welcher Art als Ersatz oder Zusatz nicht verwendet werden.
Zur Bereitung von untergärigem Bier darf als Malz nur Gerstenmalz Verwend-
ung finden.
- Person des Malzsteuerpflichtigen.
Art. 4.
Steuerpflichtig ist derjenige, für dessen Rechnung Malz geschroten wird.
Eintritt der Steuerpflicht.
Art. 5.
Die Stenerpflicht tritt ein mit dem Einbringen des Malzes in die Mühle, im Falle
des Art. 2 Abs. 2 mit der Einfuhr des geschrotenen Malzes nach Württemberg.
Als in die Mühle eingebracht ist das Malz anzusehen:
1) bei einer öffentlichen Malzmühle, sobald dasselbe in ein zu dem Mühleanwesen
gehöriges Gebände oder in dessen unmittelbare Umgebung gebracht ist,
2) bei einer Privatmalzmühle ohne selbstthätige Wägevorrichtung mit der Verbring-
ung des Malzes in einen Theil des Mühlwerks, .
3) bei einer Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung, sobald das Malz
das Wägegefäß durchlaufen hat,
4) bei einer anderen zum Schroten von Malz benützbaren Vorrichtung, sobald das
Malz in den Naum, in welchem sich diese Vorrichtung befindet, oder, falls die-
selbe im Freien aufgestellt ist, in deren unmittelbare Umgebung gebracht ist.
Befreiung von der Malzsteuer.
Art. 6.
Von der Malzsteuer befreit ist dasjenige Malz, welches unter Beobachtung der von
der Steuerverwaltung gegebenen Vorschriften zu einem anderen Zwecke als zur Bier-
bereitung geschroten und verwendet wird.
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