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Werden diese Vorschriften nicht beobachtet, so unterliegt das betreffende Malz der
Malzsteuer, welche in diesen Fällen stets nach dem höchsten Prozentsatz zu erheben ist.
Betrag der Malzsteuer.
Art. 7.
Der Steuersatz wird durch das Finanzgesetz bestimmt.
Die Steuer beträgt von der in einer Bierbrauerei in einem Rechnungsjahr ver-
wendeten Malzmenge
für die ersten 500 Doppelzennen 820½
für die folgenden 1500 Doppelzennen 100 %
für die folgenden 2000 Doppelzennnnen 110 %
für die folgenden 5000 Doppelzenner 120½.
und für den Rest. ......... .....1250,-«»
des Steuersatzes.
Wenn im Rechnungsjahr insgesammt eine Malzmenge von nur 500 Doppelzentner
oder weniger verwendet wird, so beträgt die Steuer 70%.
Mehrere in einer Hand befindliche, innerhalb einer Entfernung von 5 km von ein-
ander belegene Bierbrauereien werden als eine Bierbrauerei angesehen.
Bei Personen, welche Bier nur zum eigenen Bedarf im Haushalt bereiten (Privat-
brauer), beträgt die Steuer für die ersten fünf Doppelzentner Malz 25% des Steuer-
satzes. Denselben ist untersagt, das zum eigenen Bedarf bereitete Bier an nicht zum
Haushalt gehörige Personen gegen Entgelt abzugeben. Bierverkäufer haben auf die Be-
rechnung der Malzsteuer mit 25%⅝% des Steuersatzes keinen Anspruch.
Ermittlung des steuerpflichtigen Gewichts.
« Art. 8.
Die Steuer wird vom Gewicht des zur Mühle gebrachten ungeschrotenen Malzes
nach Abzug des Gewichts der Umschließung erhoben.
Soweit nicht die Verwiegung des Malzes ohne Umschließung stattfindet, wird für
die Umschließung ohne Rücksicht auf deren Art und Gewicht bei Malz, welches auf öffent—
lichen Malzmühlen geschroten wird, 2/, bei Malz, welches auf Privatmalzmühlen ge-
schroten wird, 17/2 % des Rohgewichts in Abzug gebracht.