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2) zu steuerfreien Zwecken geschrotenes Malz zur Bierbereitung verwendet oder an
einen Dritten abgibt;
3) bei einem Antrag auf Rückvergütung oder Ermäßigung der Malzsteuer die steuer-
pflichtige Malz= oder Biermenge zu hoch angibt, oder, um eine Rückvergütung
oder eine Ermäßigung der Steuer, die er nicht oder nur in geringerem Maße
zu beanspruchen hatte, zu erlangen, sonstige wahrheitswidrige Angaben macht,
welche geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen;
eine Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung in ihrer regelmäßigen
Thätigkeit derart stört, oder so auf dieselbe einwirkt, daß das Gewicht des zum
Schroten gebrachten Malzes auf dem Zählwerk zu nieder angegeben, oder Malz
ohne Angabe des Zählwerks geschroten wird;
eine Privatmalzmühle mit selbstthätiger Wägevorrichtung zum Malizschroten benützt,
obwohl er weiß, daß das Zählwerk das Gewicht des Malzes nicht oder zu nieder
angibt; .
6) durch Einholung oder Benützung eines auf den Namen eines Dritten lautenden
Malzscheins oder durch unrichtige Führung des Brauregisters oder durch sonstige
unrichtige Angaben bewirkt, daß er die Malzsteuer nach einer niedrigeren als der
für ihn geltenden Stufe zu entrichten hat;
7) Malz durch einen Dritten schroten und zu einer niedrigeren als der für ihn gelten-
den Stufe versteuern läßt, oder geschrotenes Malz von einem Dritten bezieht,
welches von diesem nach einer niedrigeren als nach der für den Bezieher maß-
gebenden Stufe versteuert worden ist.
Die Steuergefährdung ist vollendet in den Fällen der Ziff. 1—7 mit der Vornahme
der darin bezeichneten Handlungen, in anderen Fällen mit der Eröffnung des eine zu
niedrige Steuer enthaltenden Steueransatzes.
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Strafe der Steuergefährdung.
Art. 41.
Wer eine Steuergefährdung begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem vierfachen
Betrage des vorenthaltenen oder zur Ungebühr beanspruchten Steuerbetrags gleichkommt,