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Zu Art. 15 des Gesetzes.
Waagen und Gewichte.
S. 18.
Die von gewerbsmäßigen Bierbrauern und von Inhabern von Malzmühlen zu
haltenden Waagen und Gewichte müssen nach den Vorschriften der deutschen Eichordnung
geeicht sein.
Die Tragkraft der Waagen muß auf denselben deutlich angeschrieben und so groß
sein, daß es möglich ist, auf denselben die für eine einmalige Schrotung bestimmte
Malzmenge, wenn sie das Gewicht von 1 J nicht erreicht, auf einmal, sonst aber min-
destens 1 dz zusammen zu verwiegen.
Wird bei der NRevision eines Betriebs gefunden, daß die benützten Waagen oder Ge-
wichte den bestehenden Vorschriften nicht entsprechen, so kann die fernere Benützung der
Waagen oder Gewichte von dem Bezirkssteueramt untersagt werden.
Zu Art. 16 des Gesetzes.
Aufbewahrung von Malz in der Mühle und Bierbereitung durch Müller.
8. 19.
Die in Art. 16 Abs. 1 Ziff. 2 genannte Entfernung von 20 km ist nach der Luft-
linie zu messen.
Zuständig für die Gestattung der Ausnahme von dem Verbot des gleichzeitigen Be-
triebs einer Bierbrauerei mit einer öffentlichen Mühle ist das Steuerkollegium, Abtheilung
für Zölle und indirekte Steuern, welches für solche Fälle auch die etwa erforderlichen
besonderen Kontrollebestimmungen festsetzt. Die Genehmigung wird nur in jederzeit
widerruflicher Weise ertheilt. Für die besondere Kontrolle ist der Betriebsinhaber kosten-
ersatzpflichtig.
Zu Art. 17 des Gesetzes.
Anmeldung des Malzes, Einholung des Malzscheins und Führung des Brauregisters.
8. 20.
Die Anmeldung der beabsichtigten Schrotung hat zu geschehen ohne Rücksicht auf
den Zweck, zu welchem das geschrotene Malz verwendet werden soll, und gleichgiltig,
ob dieselbe auf einer öffentlichen Malzmühle oder auf einer Privatmalzmühle stattfinden soll.