Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Der Anmeldungspflichtige hat zum Zweck der ihm obliegenden Angabe des Gewichts 
des Malzes das Malz zu wägen. 
Der Anmeldende, dessen Namen und Wohnort nach Art. 17 Abs. 2 Ziff. 2 die 
Anmeldung zu enthalten hat, ist derjenige, für dessen Rechnung das Malz geschroten 
werden soll. 
Tritt in den Punkten, welche die Anmeldung zu enthalten hat, nach vollzogener 
Anmeldung eine Aenderung ein, so ist sofort und, ehe mit dem Transport oder der 
weiteren Bearbeitung des Malzes fortgefahren wird, unter Vorlage des ausgestellten 
Malzscheins eine neue Anmeldung in der für die erste vorgeschriebenen Form zu erstatten. 
Kontrollepflichtige, welche ein Brauregister führen müssen, haben das für sie be- 
stimmte Brauregisterformular bei dem Ortssteuerbeamten in Empfang zu nehmen. 
Das Brauregister ist unter Beachtung des Vordrucks auf demselben nach näherer 
Weisung des Bezirkssteneramts entweder monatlich oder vierteljährlich zu führen und an 
einer dem Steuerbeamten jederzeit zugänglichen Stelle sorgfältig aufzubewahren; erfor- 
derlichenfalls bestimmt das Bezirkssteneramt den Aufbewahrungsort. 
Am Schlusse der Registerperiode hat der Bierbrauer das Vrauregister abzuschließen, 
die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge in demselben zu beurkunden und das 
Register dem Ortssteuerbeamten spätestens am 2. Werktag des auf die Registerperiode 
folgenden Monats zu übergeben. Nach Ablauf dieser Frist kann das Register durch den 
Ortssteuerbeamten abgeholt werden; der Kontrollepflichtige ist in diesem Falle zum Er- 
satze der durch die Abholung entstehenden Kosten (§. 40) verpflichtet. 
Vor Rückgabe des vorschriftsmäßig abgeschlossenen und beurkundeten Brauregisters 
wird dem Kontrollepflichtigen ein neues Registerformular nicht ausgefolgt. 
Der Malzschein ist von dem Ortssteuerbeamten auf Grund der Anzeige unter Be- 
nützung des zutreffenden Formulars auszustellen. 
Der Ortssteuerbeamte hat den Malzschein nur je unmittelbar vor der Abfuhr des 
Malzes zur Mühle auszufolgen, auch darf er Abends einen solchen dann nicht mehr aus- 
stellen, wenn nach der Entfernung der Abfuhrstätte (der Wohnung oder der Betriebs- 
räume des Anzeigepflichtigen) von der Mühle das Malz in letzterer nicht mehr zur 
Tageszeit ankommen kann. 
Ausnahmen von den in Art. 17 Abs. 5 gegebenen Vorschriften kann für solche Be-
	        
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