580
Die näheren Vorschriften über die Kontrollirung der Verwendung von Malz zu
steuerfreien Zwecken erläßt das Steuerkollegium, Abtheilung für Zölle und indirekte
Steuern.
Zu Art. 20 des Gesetzes.
Aus= und Einfuhr von Malz zum Schroten.
S. 23.
Uebersteigt das Gewicht des von einer außerwürttembergischen Mühle zurückgebrachten
geschrotenen Malzes das im Malzschein angegebene Gewicht, so ist dieses Mehrgewicht
zur Malzsteuer anzuschreiben, es sei denn, daß das Mehrgewicht 5% des im Malzschein
angegebenen Gewichts überschreitet, in welchem Fall von dem mehr als 5% des im
Malzschein angegebenen Gewichts betragenden Mehrgewicht die Uebergangssteuer zu ent-
richten ist.
Zu Art. 21 des Gesetzes.
Transport des Malzes.
S. 24.
Die Malzscheine dürfen zu und von der Mühle nicht verschlossen verschickt werden.
Die von der Mühle zurückkommenden Malzscheine sind, wenn sie in der Zeit vom
1. März bis 31. Oktober vor 6 Uhr Abends, in den übrigen Monaten vor 4 Uhr Abends
zurückkommen, unverweilt nach der Rückkunft, wenn sie aber nach dieser Zeit zurück-
kommen und der Kontrollepflichtige von dem Ortssteuerbeamten so entfernt wohnt, daß
die Rückgabe an demselben Tage mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre,
spätestens bis 9 Uhr des nächsten Vormittags dem Ortssteuerbeamten einzuhändigen.
Die Bestimmung, daß zur Nachtzeit Malz nicht in eine öffentliche Malzmühle ein-
gebracht noch von da zurückgebracht werden darf, findet auch auf die Mühlfuhren (Trans-
porte mit Fuhrwerken des Müllers) Anwendung.
Wenn ein Malztransport nicht mehr zu der in Art. 21 Abs. 3 festgesetzten Tages-
zeit zur Mühle kommt, so hat der Mühleinhaber vor der Abladung des Malzes den
Ortssteuerbeamten seines Wohnortes zur Besichtigung der Ladung und zu den etwa
weiter sachdienlichen Einleitungen herbeizurufen, welcher in einem solchen Fall das Nach-
wägen des Malzes sofort anzuordnen und den Erfund in dem Malzschein zu beur-
kunden hat.