603
Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, beziehungsweise der von
demselben bezeichneten Behörde.
8. 11.
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Nebenbahnen an die Stationen
der Württembergischen Staatsbahn, sowie bezüglich der Inanspruchnahme von — der
Staatseisenbahnverwaltung gehörigem Grundeigenthum auf diesen Stationen und in ihrer
Umgebung ebenso wegen der Besorgung des Dienstes auf den Anschlußbahnhöfen bleibt
die nähere Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten. Der Staat wird übrigens
für die Benützung der staatlichen Bahnanlagen und für die Dienstbesorgung auf den
Anschlußbahnhöfen nicht mehr als die Selbstkosten berechnen.
8. 12.
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen
der Nebenbahnen direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt.
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn an-
geschlossenen Privatbahnen Platz greift.
F. 13.
Der Unternehmer ist verpflichtet:
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen An-
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften einzu-
richten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen;
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach-
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf-
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen.
S. 14.
Der K. Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu
konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichneten Bahnen als Abzweigung
oder Verlängerung anschließen oder dieselben kreuzen.