Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, beziehungsweise der von 
demselben bezeichneten Behörde. 
8. 11. 
In Beziehung auf die Gestaltung des Anschlusses der Nebenbahnen an die Stationen 
der Württembergischen Staatsbahn, sowie bezüglich der Inanspruchnahme von — der 
Staatseisenbahnverwaltung gehörigem Grundeigenthum auf diesen Stationen und in ihrer 
Umgebung ebenso wegen der Besorgung des Dienstes auf den Anschlußbahnhöfen bleibt 
die nähere Vereinbarung mit dem Unternehmer vorbehalten. Der Staat wird übrigens 
für die Benützung der staatlichen Bahnanlagen und für die Dienstbesorgung auf den 
Anschlußbahnhöfen nicht mehr als die Selbstkosten berechnen. 
8. 12. 
Die Staatseisenbahnverwaltung wird auf den gegenseitigen Verkehr mit Stationen 
der Nebenbahnen direkte Tarife erstellen, soweit hiefür ein Bedürfniß sich ergibt. 
Dabei soll davon ausgegangen werden, daß in Absicht auf den Güterverkehr eine 
hälftige Theilung der Abfertigungsgebühr stattfindet, wenn und insolange eine gleiche 
Maßnahme beim direkten Verkehr mit anderen an die Württembergische Staatsbahn an- 
geschlossenen Privatbahnen Platz greift. 
  
F. 13. 
Der Unternehmer ist verpflichtet: 
1) seine Betriebsrechnung nach den von dem K. Ministerium der auswärtigen An- 
gelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, ertheilten Vorschriften einzu- 
richten und der Regierung zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den jährlichen 
Betriebsrechnungsabschluß einzureichen; 
2) die von der Aufsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nach- 
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der Auf- 
sichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
S. 14. 
Der K. Staatsregierung bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, auch Bahnen zu 
konzessioniren, welche sich an die in dieser Konzession bezeichneten Bahnen als Abzweigung 
oder Verlängerung anschließen oder dieselben kreuzen.
	        
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