Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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Die Größe des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten 
Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der einzelnen Strecken, für jede 
gesondert, ausgemittelt. 
Als Reineinnahme ist die Summe anzusehen, um welche die Betriebsein- 
nahme die in dem betreffenden Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, 
Unterhaltungs= und Betriebskosten einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen 
in den Erneuerungsfonds, jedoch ausschließlich der aus diesem Fonds zu bestrei- 
tenden Ausgaben übersteigt. 
Sofern die Reineinnahme vier Prozent der von dem Unternehmer aus eigenen 
Mitteln aufgewendeten erstmaligen Anlagen zuzüglich jener der späteren Erwei- 
terungen und Ergänzungen übersteigt, wird der Mehrbetrag an Reineinnahme 
auf den vom Staat geleisteten Baukostenbeitrag (§. 2) und auf die gesammten 
übrigen Anlagekosten der Bahn im Verhältniß der bezüglichen Kapitalbeträge 
vertheilt. Der auf den Staatsbeitrag entfallende Antheil dieses Mehrbetrags 
kommt bei Ermittlung des Kaufpreises an dem gesammten Reinertrage in Abzug. 
Mit Uebergabe der Bahn ist auch der gesammelte Erneuerungsfonds an den 
Staat abzuliefern. 
F. 24. 
Falls der Staat von seinem Ankaufsrechte Gebrauch macht, wird er das von dem 
Unternehmer auf der betreffenden Strecke verwendete noch dienstfähige Personal in seinen 
Dienst übernehmen unter den diesem Personale vom Unternehmer vertragsmäßig zuge- 
sicherten Bedingungen, jedoch dürfen die Ansprüche dieses Personals an Gehalt und Pen- 
sion die dem Staatsbahnpersonale derselben Kategorie zukommenden Bezüge nicht über- 
steigen. 
F. 25. 
Wenn die ertheilte Konzession bezüglich einer der beiden Bahnen für erloschen er- 
klärt wird (F. 19) und die K. Regierung die betreffende Bahn gegen Erstattung des ge- 
mäß §. 23 zu ermittelnden Werths derselben zu erwerben nicht beabsichtigt, so kann das 
K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten, 
die Bahn mit den Transportmitteln nebst allem Zubehör für Rechnung des Unternehmers 
öffentlich versteigern lassen. Wird kein Gebot abgegeben oder ist keiner der Steigerer
	        
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